Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

378 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

liegender Gewinn (utilitas circa rem ipsam) anzusehen ist, und es
wird sonach in der Regel ein Kaufmann, welchem gewisse Maaren
nicht geliefert wurden, um den Entgang eines Gewinnes darzuthun,
nicht erst zu erweisen haben, daß und an wen er die ihm nicht ge-
lieferten Maaren weiter hätte verkaufen können.
Allein anders verhält es sich, wo nicht der einfache Weiter-
verschleiß von Maaren, sondern die Production von solchen in Frage
steht; hier kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, daß der
Fabrikant beständig mit voller Kraft arbeiten und alles Producirte
auch sofort verschleißen könne; eine solche Annahme, welche nur die
günstigsten Conjnncturen in Anschlag bringt, jede Störung und jedes
Hinderniß in Production und Absatz aber von vorn herein als aus-
geschlossen erachtet, liefert kein effectives Resultat, sondern bewegt
sich in dem Bereiche bloßer Möglichkeiten. Es wäre daher, um eine
Gegenforderung, wie die in Frage stehende zu begründen, allerdings
nothwendig gewesen, thatsächlich anzugeben, welche Bestellungen
seitens des Beklagten entweder nicht ausgeführt werden konnten
oder von vorn herein zurückgewiesen werden mußten; die Angabe, es
hätte Alles verkauft werden können, was producirt hätte werden
können,"genügt nicht zur Substanzirung des Anspruches auf Ersatz
eines entgangenen Gewinnes; im Beweisverfahren durch Fragen an
die Zeugen, diese Thatsachen erst zu ermitteln, wie die Berufungs-
schrift will, geht nach den Bestimmungen der Proceßgesetze nicht an.
Die Substanzirung der Gegenforderung leidet aber noch an
einem weiteren Mangel. Beklagter hat nirgends genaue und be-
stimmte Zeitangaben gemacht, aus welchen ersehen werden könnte,
wann denn eigentlich die Lieferung der Arbeiten stattgefunden habe.
Die Behauptung, „es sei die Fertigung der einzelnen Theile bedeu-
tend verzögert worden", ist selbstverständlich als völlig unbestimmt
werthlos; die nähere Ausführung des klägerischen Verzuges bezieht
sich factisch nur auf die Zeit, nachdem die Aufstellung in der Haupt-
sache schon vollendet war und es sich also nur um die Abstellung
einzelner Fehler und Mangelhaftigkeiten handelte. In dieser Hinsicht
aber fehlt es nun an aller thatsächlichen Motivirung dafür, daß diese
Fehler und Mängel nicht früher als geschehen hätten abgestellt werden
können; daß lediglich der Kläger daran Schuld gewesen daß eine
Abhilfe nicht früher und nicht auf andere Meise als geschehen möglich

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