Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

376 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

besondere eine genaue Darlegung des gesammten Activ- und Passiv-
Vermögensstandes , ein Ueberblick über den Umfang und den Stand
des Geschäftes und eine Klarstellung der häuslichen und Familien-
verhältnisse gehören würden. So lange eine solche offene und sub-
stanzirte Begründung der erhobenen Einrede fehlt (wie dieß in der
gegebenen Sache der Fall war), müsse dieselbe verworfen werden.
Zu Art. 283.
Begründung von Entschädigungsansprüchen wegen
entgangenen Gewinnes.
Der Klage eines Mechanikus gegen einen Hammerwerksbesitzer
auf Zahlung des Restes für käuflich gelieferte und aufgestellte
Maschinen und Maschinenbestandtheile war von letzterem u. A. mit
einer Widerklage auf Erstattung entgangenen Gewinnes begegnet
worden, welche Verklagter und Widerkläger mit der Behauptung zu
begründen suchte, Kläger habe theils die zu liefernden Gegenstände
selbst nicht binnen bedungener Frist gestellt, theils die an einzelnen
derselben vorzunehmenden Ausbesserungen erst nach längerem Zu-
warten vorgenommen, so daß die Fabrikation nicht in der Art und in
dem Umfange, wie dieß bei rechtzeitiger und vertragsmäßiger Er-
füllung seitens des Klägers hätte geschehen können, möglich ge-
wesen sei.
Indem Widerkläger vorher ausführte, wie viel er von dem be-
dungenen Liefertermine an bis zur vollständigen Ingangsetzung der
Fabrik hätte produciren können, wenn die Fabrikation nicht die be-
haupteten Störungen erfahren hätte, berechnete er einen Gewinn-
entgang von 8720 fl., wobei er von der Voraussetzung ausging, daß
er Alles, was er producirt, auch hätte absetzen können, ohne jedoch die
Richtigkeit dieser Voraussetzung näher zu begründen.
Dieser Anspruch wurde jedoch in. beiden Instanzen nicht als ge-
nügend begründet erachtet und in den Gründen des zweitrichterlichen
Urtheils vom 3. Mai 1865 hierüber bemerkt:
Nach Art. 355 des allg. d. H.-G.-B. hat der Käufer, wenn der
Verkäufer mit der Uebergabe der Maare im Verzüge ist, das Recht,
die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu
verlangen, und dieser Artikel muß, obwohl in dem Vertrage vom

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