Königreich Bayern.
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vative Novation nicht gefolgert werden könne, so habe derselbe doch
durch die Annahme des unbestritten für Rechnung der Waarenschuld
gegebenen Wechsels die Verpflichtung übernommen, für den ent-
sprechenden Betrag der Waarenschuld zunächst aus dem Wechsel
seine Befriedigung zu suchen. Denn allenthalben werde im Handels-
verkehre die Annahme eines für Rechnung einer schon bestehenden
Schuld gegebenen Wechsels als vorläufige Annahme an Zahlungs-
statt angesehen und der Wechselbetrag deshalb auch stets dem Wechsel-
geber (wenn auch unter dem selbstverständlichen Vorbehalte wirklichen
Einganges) gutgebracht. Erst wenn der Wechsel nicht richtig ein-
gehe (in welchem Falle dann der Schuldner mit dem Betrage neuer-
dings belastet werde) könne der Gläubiger sein Recht aus der ur
sprünglichen Obligation wieder geltend machen.
Demzufolge sei man, wenn man einmal Wechsel angenommen,
nicht mehr befugt, ohne Weiteres aus der Waarenforderuug auch für
den durch Wechsel vorläufig gedeckten Betrag zu klagen; das Recht
hierzu lebe vielmehr erst dann wieder auf, wenn sich zeige, daß der
Wechsel nicht bezahlt werde.
5.
Einwand, der Schuldner d ürfe zahlen, wie^s seine
häuslichen Verhältnisse gestatten.
Ein Erkenntniß des Handelsappellationsgerichtes vom 24. Juli
1865 verwarf diesen Einwand. Zwar würde es, so heißt es in den
Gründen, durch eine solcheUebereinkunftkeineswegs gänzlich in die
Willkür des Schuldners gestellt, wann er zahlen wolle und es könne
daher einem derartigen Gedinge nicht alle rechtliche Bedeutung ab-
gesprochen werden.
Andererseits dürfe aber auch nicht allgemeinen Ausflüchten des
Beklagten, „es sei ihm eben bisher noch nicht möglich gewesen, zu
zahlen," „erhübe, ohne seinen Ruin herbeizusühren, zur Zeit den
Gläubiger nicht befriedigen können" u. dgl., Berücksichtigung gewährt
werden. Vielmehr müßten dem Richter, sollte er dem erwähnten
Einwande Beachtung schenken, alle diejenigen Momente an die Hand
gegeben sein, welche für Erlassung der Entscheidung, ob es dem
Schuldner bisher wirklich unmöglich gewesen sei, seiner Verbindlich-
keit nachzukommen, unumgänglich nothwendig wären, wozu ins-