Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

XXVI lieber die Einführung des Handelsgesetzbuches
als solche im Sinne der Art. 473. 495. 496. 681. 757, Ziffer 7 für
die in das Schiffsregister in Hamburg eingetragenen Schiffe die
sämmtlichen Hamburgischen Häfen, mit Ausnahme der Häfen des
Amts Ritzebüttel, ferner die Häfen von Altona und Harburg, dage-
gen im Sinne der Art. 521. 523. 538 und 548 alle Elbhäfen und
für die zu Ritzebüttel in das Schiffsregister eingetragenen alle Elb-
häfen als Heimathshasen.
Endlich wird darauf hingewiesen, daß Art. 439 u. 446 insofern
eine Aenderung des materiellen Rechts Hervorrufen, als nach Erste-
rem die Tradition ferner nicht ein unerläßliches Crforderniß des
Eigenthumsüberganges sein soll, und indem Letzterer den Arrest nur
bei segelfertigen Schiffen ausschließt, nicht aber ein gleiches auf die
in Ladung liegenden Schiffe ausdehnt; daß aber nach wie vor ein
Arrestschlag auf in Ladung liegende Schiffe auch da, wo das Handels-
gesetzbuch diesen gestattet, von den Gerichten nur dann angeordnet
werden wird, wenn dringende Veranlassung vorliegt und genügende
Sicherheit für Schäden und Kosten bestellt wird.
Der II. Titel von der Rhederei hat zu keinen besonderen Be-
stimmungen Anlaß gegeben, vielmehr begnügt sich die Commission,
aufmerksam zu machen, daß der Schwerpunkt des Artikels in den Be-
stimmungen liegt, welche die Lösung der Frage bezwecken, inwieweit
der Rheder oder Mitrheder eines Schiffes für die aus dem Schiffs-
betriebe erwachsenen, von ihm nicht direct eingegangenen Verbind-
lichkeiten haftet, ob persönlich, d. h. auch mit seiner fortune de terre
oder nur mit dem Schiffe und der Fracht, der fortune de mer.
Eine Abweichung von dem bisherigen Hamburger Recht enthält
Art. 461, indem er die einzelnen Rheder nach Verhältniß ihrer
Schiffsantheile persönlich für die Verpflichtungen verbindlich macht,
welche der Correspondenzrheder, als solcher, innerhalb der Grenzen
seiner Befugnisse abgeschlossen hat.
Im III. Titel „von dem Schiffer" hat das Einführnngsgesetz im
§ 47, bei Art. 489 von der Erlaubniß Gebrauch gemacht, kleinere
Fahrzeuge für kurze Küstenfahrten von der Führung eines Journals
zu entbinden; dagegen zu Art. 490 in § 48 unter Bezugnahme auf
§ 6 der Verordnung für Schiffer und Schiffsvolk vom 27. März
1786 die Einreichung des Journals an den Schisfsregistrator inner-
halb 24 Stunden nach Ankunft in dem Hamburgischen Hafen unter

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer