Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

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1865 bestätigte, und zwar „weil der Schadensersatzforderung des Klä-
gers der Marktpreis vom 9. Februar 1863 als des Tages der Klage-
anstellung darum nicht zum Grund gelegt werden könne, weil der
Art. 357 H.-G.-B. dem Käufer das Recht Vorbehalten, statt der
Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Marktpreise der Liefer-
zeit einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen; denn diese
Bestimmung habe nicht die Bedeutung, daß der Käufer seine Scha-
densersatzforderung auf Monate oder Jahre hinaus verschieben und
sie nach dem dann vielleicht auf das Doppelte und Dreifache gestie-
genen Marktpreise berechnen, also auf Kosten des Verkäufers mit
der verkauften Waare fortspeculiren dürfe; vielmehr sei mit jener
Bestimmung nur gesagt, daß dem Käufer, wenn er aus besondern
Gründen Gelegenheit gehabt hätte, das Kaufobject zur vertrags-
mäßigen Lieferzeit höher als zu dem damaligen Marktpreise zu ver-
werthen, ihm dieser höhere Betrag nicht versagt werden solle.*)

II. Zusatz. Rücktritt des Verkäufers von einem Kauf-
verträge, nach welchem vertretbare Sachen nach und
nach in einzelnen Lieferungen übergeben und bezahlt
werden sollen, auf Grund des dem Käufer bei
der Zahlung des Kaufpreises zur Last fallenden
Verzuges.**)
Erk. des Appellationsgerichts zu Marienwerder
und des Obertribunals zu Berlin vom 6. Decbr. 1864.
(Preuß. Anwalts-Zeitung Nr. 27 vom 6. Juli 1865,
Jahrg. I V, S. 423.)
Die Kaufleute, Gebrüder D. in Tolkewit, verkauften im Jahre
1858 an den Kaufmann H. in Elbing mehrere hundert Achtel
Kiefern-Klobenholz unter der Verabredung, daß die Hölzer nach
und nach in Elbing abgeliefert werden, und die Zahlung des
auf 151/2 Thlr. pro Achtel bedungenen Kaufpreises nach jedes-

*) Zu vergleichen Busch, Archiv, Bd. 2, S. 111 ff., S. 183; Bd. 3, S. 396.
397; Bd. 4, S. 137. 157.
**) Man vergleiche auch Busch, Archiv, Bd. I, S. 500; Bd. III, S. 375;
Bd. IV, S. 135. 377; Bd. V, S. 481; Bd. VI, S. 158.

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