Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen. 251
Art. 346. (272, Nr. 2. 805. 307. 346. 349.)
1. Zusatz. Die Cursfähigkeit eines öffentlichen In-
haber-Papiers, welche von der Richtigkeit und
Echtheit desselben wesentlich abhängt, ist als
eine gewöhnlich vorausgesetzte (gesetzmäßige) Beschaf-
fenheit der Sache anzusehen, die der Verkäufer
nachdenVorschriftenüberdieGewährsleistung
zu vertreten hat.
Ein Bankier, der nicht davon Ken.ntniß
nimmt, daß Werthpapiere, welche er verkauft, zur
Amortisation aufgerufen sind, befindet sich
in grobem Versehen.
Ein Bankier, welcher ohne weitere Prüfung
solche Aktien kauft, und bei dem Aufgebotsverfah-
ren weder sich selbst meldet, noch seinen Abneh-
mer dazu veranlaßt, befindet sich ebenfallsin
grobem Versehen. Dieses sein Versehen hat
die Präclusion zur Folge, und ist von ihm zu
vertreten.
Unterliegen die Ansprüche des Käufers
solcher Actien, welche zur Zeit des Ankaufs
bereits amortisirt, oder doch bereits aufge-
boten waren, den kürzeren Verjährungsfristen des
§ 343. 344 allg. L.-R., Thl. I, Tit. 5, und Art. 349 Han-
delsgesetzbuch ? *)
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 28. Octbr.
1847 (Entscheidungen, Bd. 16, S. 114), vom 17. März
1859 (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 33,
S. 64), und vom 21. Juni 1864 (daselbst Bd. 56, S. 78.)
In dem ersten Rechtsfalle (Entsch. Bd. 16. S. 114) handelte
es sich um den Verkauf eines entwendeten und dann verfälsch-

*) Man vergleiche auch Thöl, Handelsrecht, 4. Aufl., 8 54g. 56. —
Brinckmann, Handelsrecht, S. 125a, S.494. — Auerbach, das neue Han-
delsgesetz, 2. Abth., S. 180. — Goldschmidt, Zeitschr., Bd. I, S. 306. —
Busch, Archiv, Bd.II, S. 78; Bd. V, S. 538. - Striethorst, Archiv,Bd,23.
S. 210.

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