Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

104 Abhandlungen.
Bezug auf die dargelegtcu Auftragsverhältnisse mehrfacher Beschrän-
kungen bedarf.
Diese Beschränkungen, welche sich als Ergebuiß obiger Erörte-
rungen darstellen, kann man in folgende Sätze zusammenfassen:
„In der Regel wird bei Betrügereien, welche auf fremden
Namen verübt worden sind, nicht derjenige, dessen Namen
gemißbraucht worden ist, sondern der Getäuschte auch der
Verletzte sein; es müßte denn:
1. bei Handlungsbevollmächtigten, einschließlich der Hand-
lungsreisenden, im Sinne des Art. 47 und 49 des H.-G.-B.
die Thatsache der Beschränkung oder des Erloschenseins der prä-
sumtiven oder ausdrücklichen Vollmacht derselben bei Eingehung
des Vertrags dem Dritten unbekannt gewesen, ferner
2. bei den Procuristen in demselben Falle das Erloschensein der
Procura
entweder
a. in das Handelsregister nicht eingetragen und nicht öffentlich be-
kannt gemacht worden,
od er
b. dem Dritten auf andere Weise nicht bekannt geworden,
oder
e. demselben, der Beobachtung der zu a. gedachten Formvorschriften
ungeachtet, ohne sein Verschulden unbekannt geblieben sein,
endlich,
3. bei einfachen selbstständigen Bevollmächtigten, s. g. Agenten, die
Ueberschreitung der denselben zustehenden Vollmachtsbefugnisse,
insoweit deren rechtliche Beurtheilung von denen der Handlungs-
bevollmächtigten abweicht, zufolge eines bestehenden Handels-
brauchs zum Nachtheile des Auftraggebers dem Dritten gegen-
über rechtliche Geltung haben,
solchenfalls ist der Auftraggeber (Principal), bez. in den zu 1 und 2
gedachten Fällen auch dessen Erbe (Art. 54, Abs. 2) vertretungs-
pffichtig, und demnach auch als der Beschädigte zu betrachten.

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