Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principals rc.

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gerichtes oder mit dem betreffenden Geschäftshause selbst, sodann
weiter der Umstand, ob die eine solche Bekanntmachung enthaltende
Zeitung sich einer mehr oder minder weiten Verbreitung erfreut rc.
und was dergleichen Umstände mehr sind, bei Beurtheilung jedes
einzelnen Falles von maßgebendem Einflüsse sein müssen. Was aber
insbesondere das „Kennenmüssen" betrifft, so kommt hierbei die
größere oder geringere Verschuldung des Dritten wesentlich, haupt-
sächlich in Bezug aus die Beweislast in Betracht. Man wird zwar
annehmen können, daß bei Geltendmachung eines der im Art. 46,
Abs. 2 gedachten Ausnahmefälle die Beweislast in der Regel den
dritten Contrahenten treffen wird. Es läßt sich jedoch auch sehr wohl
denken, daß der Veröffentlichung der Einträge ungeachtet der dieselbe
veranlaßt habende Antragsteller von der Beweislast nicht befreit,
demselben vielmehr in gewissen Fällen der Beweis des Umstandes
auferlegt werden- wird, daß der Dritte die Existenz des Eintrags ge-
kannt habe oder habe kennen müssen, ohne die Bekanntmachung selbst
zu kennen. Dieß wird in allen den Fällen nicht zu umgehen sein, in
denen den Umständen nach die Annahme begründet erscheint, daß
bezüglich der Unkenntniß jenen Dritten auch nicht die geringste Ver-
schuldung treffe, z. B. wenn ein Dritter heute sich durch Einsicht in
das Handelsregister überzeugt, daß A. Procurist des B. ist, letzterer
morgen dem A. die Procura entzieht und der Dritte am Tage nach
der den folgenden Tag veröffentlichten Entziehung der Procura mit
dem A. bona fide contrahirt. In diesem Falle konnte der Dritte,
zumal wenn er nicht an dem Sitze des Handelsgerichtes oder der
Handelsniederlassung des B. wohnte, füglich nicht wissen, ob eine
Veränderung in ver Stellung des A. vorgegangen sei; es wird daher
nach den Umständen des vorliegenden Falles die Annahme begründet
erscheinen, daß der Dritte das Erloschensein der Procura weder ge-
kannt habe, noch habe kennen müssen, ohne daß man demselben den
Beweis dieser Negative aufzuerlegen berechtigt wäre, vielmehr wird
der Principal das Gegentheil zu beweisen haben, wenn er dasselbe
behauptet. Der praktische Unterschied zwischen dem „Kennen" und
dem „Kennenmüssen" des Art. 46, Abs. 2 dürfte bezüglich der Beweis-
frage demnach wohl dahin zu fassen sein: „Im ersteren Falle wird
der Beweis der Thatsache gefordert, daß der Dritte trotz der erfolgten
Veröffentlichung mit dem Einträge des Handelsregisters, also im

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