Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

lieber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Priueipals re.

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oder Entziehung einzelner oder aller Vollmachtsbefugnisse des Reisen-
den seiten des Principals in Bezug auf Dritte ohne Wirkung ist,
und den Principal keineswegs der Verpflichtung zur Vertretung der
Handlungen seines Reisenden überhebt. Endlich würde eine weitere
Conseqnenz der vorstehenden Sätze die sein, daß ein Verkäufer die
Entlassung seines Reisenden den Kunden, mit denen jener in Be-
rührung gekommen, welche ihn also in dieser Eigenschaft bereits
kennen gelernt haben und ihn mit derselben ausgestattet anzusehen
gewöhnt sind, zu notificiren als verpflichtet erscheint, wenn er nicht
in die Lage kommen will, Handlungen derselben z. B. nach der dem
Schuldner unbekannt gebliebenen Entlassung des Reisenden seiten
des Letzteren eincassirte aber nicht abgelieserte Zahlungen gegen sich
gelten zu lassen. Diese Behauptung dürfte, obwohl sie sich im
H.-G.-B. mit ausdrücklichen Worten nicht ausgesprochen findet, doch
ihre Berechtigung haben, ja sich von selbst verstehen, und deßhalb
bedurfte es einer Aufnahme des durch dieselbe ausgesprochenen Satzes
im H.-G.-B. gar nicht. Gleichwohl scheint dessen Richtigkeit von
Krug a. a. O. nicht zugestanden zu werden, da derselbe von dem
ihm als Regel geltenden Satze, daß bei allen durch den Mißbrauch
fremder Namen verübten Betrügereien stets der Getäuschte auch der
Verletzte sei, eine Ausnahme nur für das Verhältniß des Procuristen
zum Principal und zu dritten Personen in den S. 197 I. c. genannten
Fällen zulassen will. Man dürfte wohl das Richtigere treffen, wenn
man bezüglich der Handlungöreisenden das Gegentheil als Regel
aufstellt und den Satz adoptirt, daß bei den durch entlassene Hand-
lungsreisende aus den Namen ihres Principals und unter Mißbrauch
der ihnen durch die Entlassung entzogenen Qualität innerhalb der
Grenzen der früheren Vollmacht verübten Betrügereien zunächst der
Principal, nicht der dritte getäuschte Contrahent der Beschädigte ist,
es müßte denn Ersterer dem Letzteren nachzuweisen vermögen, daß
ihm das Erloschensein dieses Vollmachtsverhältnisses bekannt ge-
wesen sei, er also wissentlich mit einer nicht mehr berechtigten Person
contrahirt habe. Nicht ohne Absicht habe ich mich des Ausdrucks:
„bekannt gewesen" bedient, weil derselbe ein allgemeiner ist und zu-
gleich darauf hinweist, daß der Widerruf oder die Beschränkung der
Vollmacht auch auf anderem Wege, als durch die Thätigkeit des
Principals zur Kenntniß des Dritten gelangt sein könne. Dieser

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