Ouellenregister.
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Art. deS
H.-G.-B.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
888.
eines gemeinen Soldaten zu verstehen? — Die Wissentlichkeit
der Unwahrheit der abgegebenen Antworten und der Zweck der
Beeinflussung der Versicherungsgesellschaft genügen zur Vernich-
tung des Vertrags. — Ursächlicher Zusammenhang zwischen den
Verschweigungen und dem Tode des Versicherten ist nicht nöthig.
— Welche Bedeutung für den Bestand des Vertrags hat die
Erklärung des Gesellschaftsarztes über den Befund des Versiche-
rungsnehmers? S. 366, 367.
Seeversicherungs-Bedingungen § 45 und 146. — Angeblicher
Mangel eines Versicherungsauftrags. — Anzeigepflicht. — Be-
weiskraft der Verklarung. S. 413.
Einf.-Ges. z.
Ä. D.W.-O.
8 7.
tz 1 u 81.
d. W.-O.
tz 4 W.-O.
Art. 4, 16,
85 d. W.
O.
Art. 4,19,
99 d. A.
D. W.-O.
Art.19,20,31!
b. a. b.2B.=D.i
§54'>Pr.A-L-l
R.TH.1,Tt.9.>
Art. 36,55 b.!
allq.b.W.-O.!
Art. 63 d. !
allg.d.W.-O.i
Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Im Wechselproceß sind auch Einwendungen gegen die Glaubwür-
digkeit vernommener Zeugen nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen,
die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. S. 695.
Wenn der Ehemann einen von seiner Ehefrau auf ihn gezogenen,
an eigene Ordre gestellten Wechsel acceptirt, so liegt hierin die
Erklärung der ehemännlichen Genehmigung nicht nur zur Aus-
stellung, sondern auch zur Weiterbegebung des Wechsels. S. 697.
Wechsel 30 Tage nach Kündigung alternativ mit bestimmtem Ver-
falltag. — Verbürgung in Wechselform. Wirkung derselben bei
Ungültigkeitserklärung des Wechsels. S. 699.
1. Bei Wechseln, welche unter Herrschaft des englischen Rechts
ausgestellt sind, ist die Bezeichnung als „Wechsel" nicht wesent-
lich. S. 710.
2. Die Vorschrift des Art. 16 al. 2 der A. D. W.-O., daß ein
nach der Protesterhebung indossirter Wechsel dem Jndossator nur
die Rechte seines Indossanten verleiht, greift auch dann Platz,
wenn der Wechsel auf Grund eines von der Prolesterhebung
ausgestellten Blancoindossamentes nach der Protesterhebung an
den Indossaten gelangt ist. S. 710.
1. Bei eigenen nach Sicht gestellten Domicilwechseln mit nicht be-
nannten Domiciliaten, ist der Anspruch gegen den Aussteller auf
Zahlung der Wechselsumme durch Präsentation und Protesterhe-
bung im Domicil nicht bedingt. S. 715.
2. Präsenration und Protesterhebung an einem weder durch das
Gesetz bestimmten, noch aus dem Wechsel ersichtlichen Orte ist
ohne rechtliche Wirkung. S. 715.
Der gezogene Sichtwechsel. Sein Verfalltag. Präsentationsftist.
Verjährung. S. 726.
Auslieferung zweier domicilirter Wechsel in unverändertem Zu-
stande (ohne Durchstreichung der Accepte). S. 730.
Einwand der nicht empfangenen Valuta gegen eine Wechselklage
nicht als exceptio eoinpen8ation1 sondern als exceptio non
adimpleti contraetu8 re8p. doll S, 730.
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