Volltext : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Lehre von den Rechtsmitteln im Preußischen Civil- und Kriminal-Prozesse

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sämmtlicher  Rekursgesuche  1)  gegen  Erkenntnisse,  Agnitionsund ¬
  Purifikations=Resolutionen  der  Untergerichte,  der  KreisJustiz=Räthe, =
  der  Kommissarien  für  Bagatellsachen,  oder  der
damit  beauftragten  besonderen  Deputationen  der  Obergerichte,
erfolgt  bei  derjenigen  Abtheilung  des  Obergerichts,  in  welcher
die  Memorialien  in  gewöhnlichen  Civil-Prozeßsachen  zum  Vortrag ¬
  kommen;  2)  wenn  aber  der  Rekurs  gegen  ein  von  dem
Ober=Gerichts=Kollegium  selbst  abgefaßtes  Erkenntniß  eingewendet =
  wird,  bei  derjenigen  obern  Spruchbehörde,  welche  in
obergerichtlichen  Prozeßsachen  das  Appellations=Urtheil  zu  fällen =
  hat.
§.  118.
Kab.  Ord.  v.  8.  August  1832.  Nr.  3.  (Gesetzs.  S.  199.)
Reskr.  v.  16.  Oktober  1839.  Nr.  II.  (Just.  Min.  Bl.  I.  S.  340.)
Das  Rekursgesuch  wird  wie  andere  Memorialien  vorge-Verfahren.
a)  Bei  der
tragen,  und
Verwerfung
4)
wenn  es  offenbar  unzulässig  oder  ungegründet  erscheint,
des  Rekursgesuches. ¬

zurückgewiesen;
b)
andernfalls  fordert  der  Rekurs=Richter  von  dem  erkennenden =
  Gerichte  Bericht  mit  Einsendung  der  Akten,  indem  er
nach  Befinden  der  Umstände  zugleich  die  Sistirung  des
Vollzuges  des  Urtheils  verordnen  kann  (vgl.  §.  285.);
c)
findet  der  Rekurs=Richter  nach  Eingang  der  Verhandlungen =
  und  abermaligem  Vortrage  der  Sache  den  Rekurs
unzulässig  oder  ungegründet,  so  weist  er  denselben  zurück
und  macht  dies  dem  erkennenden  Gerichte,  unter  Rücksendung ¬
  der  Akten,  bekannt.
Diese  Zurückweisungen  erfolgen  in  Form  gewöͤhnlicher
Verfügungen,  worin  bei  dem  Falle  zu  c.  des  eingegangenen
Berichts  und  der  erfolgten  Einsicht  der  Akten  Erwaͤhnung  zu
thun  ist.
Zusatz.  Der  vorgedachte,  zu  motivirende  Bericht  muß  sich  in
bündiger  Kürze  über  das  Sach=  und  Rechtsverhaͤltniß  erstrecken ¬
  und  von  dem  Verfasser  des  angefochtenen  Erkenntnisses ¬
  entworfen  werden.  (Reskr.  v.  15.  April  1841.  —
Just.  Min.  Bl.  III.  S.  153.)  Der  Berichtserstattung  bedarf ¬
  es  in  dem  Falle  zu  2.  des  §.  117.  nicht.  (Reskr.
v.  14.  September  1842.  —  Just.  Min.  Bl.  IV.  S.  308.)
            
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