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sämmtlicher Rekursgesuche 1) gegen Erkenntnisse, Agnitionsund ¬
Purifikations=Resolutionen der Untergerichte, der KreisJustiz=Räthe, =
der Kommissarien für Bagatellsachen, oder der
damit beauftragten besonderen Deputationen der Obergerichte,
erfolgt bei derjenigen Abtheilung des Obergerichts, in welcher
die Memorialien in gewöhnlichen Civil-Prozeßsachen zum Vortrag ¬
kommen; 2) wenn aber der Rekurs gegen ein von dem
Ober=Gerichts=Kollegium selbst abgefaßtes Erkenntniß eingewendet =
wird, bei derjenigen obern Spruchbehörde, welche in
obergerichtlichen Prozeßsachen das Appellations=Urtheil zu fällen =
hat.
§. 118.
Kab. Ord. v. 8. August 1832. Nr. 3. (Gesetzs. S. 199.)
Reskr. v. 16. Oktober 1839. Nr. II. (Just. Min. Bl. I. S. 340.)
Das Rekursgesuch wird wie andere Memorialien vorge-Verfahren.
a) Bei der
tragen, und
Verwerfung
4)
wenn es offenbar unzulässig oder ungegründet erscheint,
des Rekursgesuches. ¬
zurückgewiesen;
b)
andernfalls fordert der Rekurs=Richter von dem erkennenden =
Gerichte Bericht mit Einsendung der Akten, indem er
nach Befinden der Umstände zugleich die Sistirung des
Vollzuges des Urtheils verordnen kann (vgl. §. 285.);
c)
findet der Rekurs=Richter nach Eingang der Verhandlungen =
und abermaligem Vortrage der Sache den Rekurs
unzulässig oder ungegründet, so weist er denselben zurück
und macht dies dem erkennenden Gerichte, unter Rücksendung ¬
der Akten, bekannt.
Diese Zurückweisungen erfolgen in Form gewöͤhnlicher
Verfügungen, worin bei dem Falle zu c. des eingegangenen
Berichts und der erfolgten Einsicht der Akten Erwaͤhnung zu
thun ist.
Zusatz. Der vorgedachte, zu motivirende Bericht muß sich in
bündiger Kürze über das Sach= und Rechtsverhaͤltniß erstrecken ¬
und von dem Verfasser des angefochtenen Erkenntnisses ¬
entworfen werden. (Reskr. v. 15. April 1841. —
Just. Min. Bl. III. S. 153.) Der Berichtserstattung bedarf ¬
es in dem Falle zu 2. des §. 117. nicht. (Reskr.
v. 14. September 1842. — Just. Min. Bl. IV. S. 308.)