Objekt : Arndt, Adolf: Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten

Patentrolle  u.  Veröffentlichungen  d.  Patentamts.  IV.  Veröffentlichungen  usw.  59
Der  Preis  der  Patentschriften  beträgt  von  einzelnen  Patentschriften ¬
  in  weniger  als  20  Stücken  für  jede  Nummer  1  Mark,
und  von  mindestens  20  Stücken  einer  einzelnen  Patentschrift
oder  von  sämtlichen  Patentschriften  aus  einer  bestimmten  Hauptoder ¬
  Unterklasse,  wenn  mindestens  20  Stücke  aus  der  Klasse
geliefert  werden,  je  0,50  Mark.  Die  Bestellung  ist  an  das  Patentamt ¬
  zu  richten;  sie  kann  auf  dem  Abschnitt  einer  Postanweisung
erfolgen.  In  der  Bestellung  ist  außer  der  genauen  Adresse  des
Bestellers  anzugeben:  1.  bei  der  Bestellung  einzelner  Patentschriften ¬
  in  mehr  oder  weniger  als  20  Stücken:  die  mit  der
Nummer  des  Patents  übereinstimmende  Nummer  der  Patentschrift
und  die  Anzahl  der  gewünschten  Stücke,  wobei  es  sich  enipfiehlt,
solche  Bestellungen  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Bekanntmachung
der  Patenterteilung  zu  bewirken,  damit  sie  bei  dem  Druck  berücksichtigt -
  werden  können;  2.  bei  der  Bestellung  der  sämtlichen
Patentschriften  aus  einer  bestimmten  Klasse  oder  Unterklasse:
Nummer  und  Titel  der  Klasse  oder  Unterklasse,  aus  welcher  die
Patentschriften  gewünscht  werden,  und  der  Zeitpunkt,  von  welchem
ab  die  Lieferung  erfolgen  soll.
Die  Beträge  für  die  in  bestimmter  Stückzahl  bestellten  Patentschriften ¬
  sind  gleichzeitig  mit  der  Bestellung  zu  entrichten.  Bei
Klassenbestellungen  sind  mindestens  20  Mark  im  voraus  zu  bezahlen; ¬
  bei  Erschöpfung  des  Betrages  ist,  falls  die  Weiterlieferung
erfolgen  soll,  für  rechtzeitige  Ergänzung  Sorge  zu  tragen.  Die
Beträge  sind  entweder  bei  der  Entnahme  der  Patentschriften  bar
oder  durch  Postanweisung  oder  durch  Überweisung  auf  GiroKonto ¬
  oder  durch  Verrechnung  auf  Guthaben  zu  zahlen;  die  Bestimmung ¬
  des  Geldes  ist  in  jedem  Falle  auf  dem  Abschnitte  der
Postanweisung  zu  vermerken.  Postfreimarken  werden  nicht  angenommen. ¬
  Schecks  sind  zur  Überweisung  des  Geldes  an  die
Kasse  des  Patentamts  der  betreffenden  Bank,  nicht  dem  Patentamte, ¬
  zuzustellen.  Unvollständige  Bestellungen  oder  Bestellungen,
die  vor  der  Veröffentlichung  der  Patenterteilung  eingehen,  werden
nicht  berücksichtigt;  alle  Sendungen  an  das  Patentamt  sind  zu
frankieren  (PA.  PMZBI.  6  223,  224).
Die  Veröffentlichungen  des  Patentamts  können  auch  durch
Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  bezogen  werden.
Dritter  Abschnitt.
Verfahren  in  Patentsachen.
b)  Anwendbarkeit  zivilprozessnaler  VorEinleitung -
  zu  §  20.
schriften.
Verfahren  in  Patentsachen.
4.  Allgemeines.
1.  Grundsütze  des  Verfahrens.
5.  Ertellungsverfahren
6.  Anwendbarkeit  im  einzelnen.
a)  Allgemeines.
Patentertellungs-,  Nichtigkeits-  und
II.  Fristen  und  Zustellungen.
Zurücknahmeverfahren.
a)  Fristen.
2.  Das  Verfahren  in  Patentsachen  beGesetzliche ¬
  und  patentamtliche  Fristen.
treffende  Vorschriften.
8.  Berechnung  der  Fristen.
3.  Nichtöffentlichkeit  des  Verfahrens  und
Verlängerung  und  Unterbrechung  der
Offizialprinzip.
Fristen.
3u.  §  25  PatG.
            
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