Patentrolle u. Veröffentlichungen d. Patentamts. IV. Veröffentlichungen usw. 59
Der Preis der Patentschriften beträgt von einzelnen Patentschriften ¬
in weniger als 20 Stücken für jede Nummer 1 Mark,
und von mindestens 20 Stücken einer einzelnen Patentschrift
oder von sämtlichen Patentschriften aus einer bestimmten Hauptoder ¬
Unterklasse, wenn mindestens 20 Stücke aus der Klasse
geliefert werden, je 0,50 Mark. Die Bestellung ist an das Patentamt ¬
zu richten; sie kann auf dem Abschnitt einer Postanweisung
erfolgen. In der Bestellung ist außer der genauen Adresse des
Bestellers anzugeben: 1. bei der Bestellung einzelner Patentschriften ¬
in mehr oder weniger als 20 Stücken: die mit der
Nummer des Patents übereinstimmende Nummer der Patentschrift
und die Anzahl der gewünschten Stücke, wobei es sich enipfiehlt,
solche Bestellungen innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntmachung
der Patenterteilung zu bewirken, damit sie bei dem Druck berücksichtigt -
werden können; 2. bei der Bestellung der sämtlichen
Patentschriften aus einer bestimmten Klasse oder Unterklasse:
Nummer und Titel der Klasse oder Unterklasse, aus welcher die
Patentschriften gewünscht werden, und der Zeitpunkt, von welchem
ab die Lieferung erfolgen soll.
Die Beträge für die in bestimmter Stückzahl bestellten Patentschriften ¬
sind gleichzeitig mit der Bestellung zu entrichten. Bei
Klassenbestellungen sind mindestens 20 Mark im voraus zu bezahlen; ¬
bei Erschöpfung des Betrages ist, falls die Weiterlieferung
erfolgen soll, für rechtzeitige Ergänzung Sorge zu tragen. Die
Beträge sind entweder bei der Entnahme der Patentschriften bar
oder durch Postanweisung oder durch Überweisung auf GiroKonto ¬
oder durch Verrechnung auf Guthaben zu zahlen; die Bestimmung ¬
des Geldes ist in jedem Falle auf dem Abschnitte der
Postanweisung zu vermerken. Postfreimarken werden nicht angenommen. ¬
Schecks sind zur Überweisung des Geldes an die
Kasse des Patentamts der betreffenden Bank, nicht dem Patentamte, ¬
zuzustellen. Unvollständige Bestellungen oder Bestellungen,
die vor der Veröffentlichung der Patenterteilung eingehen, werden
nicht berücksichtigt; alle Sendungen an das Patentamt sind zu
frankieren (PA. PMZBI. 6 223, 224).
Die Veröffentlichungen des Patentamts können auch durch
Carl Heymanns Verlag in Berlin bezogen werden.
Dritter Abschnitt.
Verfahren in Patentsachen.
b) Anwendbarkeit zivilprozessnaler VorEinleitung -
zu § 20.
schriften.
Verfahren in Patentsachen.
4. Allgemeines.
1. Grundsütze des Verfahrens.
5. Ertellungsverfahren
6. Anwendbarkeit im einzelnen.
a) Allgemeines.
Patentertellungs-, Nichtigkeits- und
II. Fristen und Zustellungen.
Zurücknahmeverfahren.
a) Fristen.
2. Das Verfahren in Patentsachen beGesetzliche ¬
und patentamtliche Fristen.
treffende Vorschriften.
8. Berechnung der Fristen.
3. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und
Verlängerung und Unterbrechung der
Offizialprinzip.
Fristen.
3u. § 25 PatG.