Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

776

Sachregister.

— 30 Tage nach Kündigung alter-
nativ mtt bestimmtem Verfalltag.
Verbürgung in Wechselsorm. Wir-
kung derselben bei Ungültigkeitser-
klärung des Wechsels, 699.
— bei solchen, die unter Herrschaft
des englischen Rechts ausgestellt
sind, ist die Bezeichnung als „Wech-
sel" nicht wesentlich, 710.
— Auslieferung zweier domicilirter
in unverändertem Zustande (ohne
Durchstreichung der Accepte), 730,
s. Acceptation, Präsentation.
Werkzeug, zur Herausgabe desselben
ist nicht derjenige verpflichtet, von
dem eine mittelst derselben zu voll-
endende handwerksmäßige oder
künstlerische Leistung zu liefern war,
305. Die Bestellung photogra-
phischer Abbildungen gibt kein
Recht auf Ausfolgung der nega-
tiven Bilder, ebd.
Werthpapiere, fälschliche Angaben
über deren Cours, s. Einrede des
Betrugs.

Z.
Zahlung, sofortige, Verkauf gegen
dieselbe, 330.
Zeitgeschäft nach allen in Berlin
üblichen Börsenusancen und den
Bedingungen, welche in den Schluß-
scheinen der Berliner beeideten Mak-
ler enthalten sind, 343.
— per medio, per ultimo u. s. w.
ist ein Fixgeschäft, 308.
Zinsen, gesetzliche, sind bei allen
Fungibilien sowohl nach der Natur
der Sache, als auch dem römischen
Recht und insbesondere dem allge-
meinen deutschen H.-G.-B. zu-
lässig, 117.
Zurücknahme, freiwillige einer
Maare durch denj Verkäufer; bei
derselben ist die nachträgliche Ueber-
weisung der Waare an den Käufer
wegen Verschlechterung der Beschaf-
fenheit derselben nach der Absen-
dung nicht ausgeschlossen, 20.
Zuständigkeit der Gerichte und
Jnstanze'nzug in Handelssachen nach
den Gesetzen des Fürstenthums Reuß
älterer Linie, 419.
Zweckreisen, s. Deviation.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer