Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

31.2. Johannes Hundhausen, Das Motiv im Strafrecht. Inaugural-Dissertation etc. Zürich. 1877

Literarische Anzeigen.

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vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung
sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung
.der Geistesthätigkeit befand, durch welche seine freie Willensbe-
stimmung ausgeschlossen war." Der Nachdruck liegt also in der
Willensunfreiheit.
Im weiteren Verlauf der Darstellung kommt Maudsley freilich
dahin, für manche Formen von „moralischem Irrsinn" zwar nicht
die volle, aber eine „modificirte Zurechnungsfähigkeit" zu gestatten;
„ersahrungsmäßig übt die Furcht vor Strafe auf manche einen
wohlthätigen Einfluß, und für einzelne Fälle muß in der wirklichen
Bestrafung die geeignetste Behandlungsweise gefunden werden." Hat
Maudsley an dieser Stelle seinen Vordersatz vergessen, den rochen
Faden, der sich durch die ganze Schrift zieht? daß „Verbrechen unter
allen Umständen dem Irrsinn entstamme, und kein Recht zur Strafe
abgebe". Doch wir wollen wegen dieses Widerspruches nicht zu
streng mit ihm in's Gericht gehen. Es ist jedenfalls besser als eine
barocke Consequenzmacherei. Maudsley's Schrift ist und bleibt uns
stets hochwillkommen wegen des unerschöpflichen Jdeenreichthums,
wegen der feinsinnigen und geistvollen Darstellungsweise, welche
jeden Gebildeten zum Nachdenken über eines der interessantesten
Themata auffordert.

13.
Johannes Hundhausen, Das Motiv im Strafrecht.
Jnaugural-Dissertation rc. Zürich, 1877.
Wir haben über diese Schrift leider kein günstiges Urtheil zu
gewinnen vermocht. Dieselbe enthält fast nichts Neues, und das
wenige Neue, was sie enthält, ist entschieden unrichtig. Hierfür nur
zwei Beispiele. Wenn S. 10 behauptet wird, alle Motive, die den
Menschen zum Verbrechen hintreiben, seien schlechte, und alle Mo-
tive, die ihn davon zurückhalten, seien gute Motive, das Verbrechen
entspringe daher stets schlechten Motiven, so sind dieß zwar ü. W.
neue, aber auch sehr kühne Behauptungen. Wenn etwa Jemand
aus Mitleid stiehlt, so kann man doch, wenn man der Sprache
keinen Zwang anthun will, offenbar nur die Absicht, welche aus dem
Motive entsprang, nicht aber das Motiv selbst als schlecht bezeichnen.
Und umgekehrt: wenn Jemand lediglich aus Furcht vor Strafe ein
Verbrechen unterläßt, so kann man das abhaltende Motiv doch un-
möqlich ein gutes Motiv nennen. Wenn ferner der Herr Verf.
S. 21 bemerkt: „Ich gestehe, daß (es ist auch vom Thatbestande
die Rede) es mir ganz unbegreiflich ist, wie man — z. B. Schwarze

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