Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 705
auf oder nach Sicht vertheidigt hatte, schon in dem Entwürfe einer
Preußischen Wechselordnung von 1845 § 22 und Motive S. 15
vgl. Motive zum Entwurf von 1847 Seite XXXII,, fallen gelassen
war, hatte znoch der der Leipziger Wechselconserenz vorgelegte
Preußische Entwurf einer Wechselordnung von 1847 § 88 eigene
Wechsel auf Kündigung als statthast ausgenommen, allein keines-
wegs als eine Unterart der Sichtwechsel — tz 4 Z. 4, § 87 Z. 4
— vielmehr als eine besondere Wechselart neben diesen
und die Motive des Preußischen Entwurfs heben es ausdrücklich
als eine Eigenthümlickkeit der eigenen Wechsel hervor, daß
sie auf Kündigung gestellt werden dürfen: Seite LXXVII.
Die Leipziger Conferenz hat diese Bestimmung des Entwurfs
gestrichen und damit auch die eigenen Wechsel auf oder nach
Kündigung ausgeschlossen, ohne daß von irgend einer Seite ange-
deutet worden wäre, daß sie selbstverständlich als Sichtwechsel
gültig seien, oder sich möglicherweise unter diesen Begriff sub-
sumiren ließen. Sie sind schlechthin und auch für den letzteren
Fall ausgeschlossen, denn das Wechselrecht erfordert eine unzwei-
deutig als gültig erkennbare Bestimmung der Verfallzeit.
Protocolle 835—838 bei Thöl, Seite 172, Leipziger
Ausgabe Seite 160, 161.
Dem entspricht es, daß einzelne Einführungsgesetze
zur deutschen Wechselordnung theils ausdrücklich den sogenannten
Kündigungswechseln, die Wechselkrast entzogen haben,
Lübecker Einführungsgesetz Art. 4.
theils die Wirksamkeit der bei Einführung der Wechselordnung
bereits ausgestellten eigenen Wechsel auf Kündigung auch eine be-
stimmte Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeschränkt haben:
Würtemberger Einsührungsgesetz Art. 6, Bayerisches Ein-
. sührungsgesetz Art. 8.
2) Es ist vollkommen unstatthaft, in einer die Zahlungszeit
alternativ, das eine Mal gültig und das andere Mal ungültig
bestimmenden Wechselurkunde einfach die letztere Bestimmung zu
streichen und so die eine an sich gültige Bestimmung allein zur
Geltung zu bringen. Denn die Alternative ist überhaupt
unstatthaft.
Die Zcchluugszeit kann principiell nur Eine sein und diese
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXY. 45