698 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Bl. 34 b. nicht die Übereinstimmung dieser Rechtsansicht mit der
Auffassung der Sächsischen Praxis (vgl. die vom Kläger Bl. 20
angezogenen Präjudizien in den Annalen des Oberappellations-
gerichts, Bd. VIII. S. 353, N. F. Bd. I. S. 253, Bd. III. S.
274) bestritten, sondern nur die Richtigkeit derselben aus unerheb-
lichen Gründen bekämpft.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und abgesehen von den
Fällen particularrechtlicher Ausnahmen kommt auf die Form, in
welcher der Ehemann die zu der Verpflichtung seiner Ehefrau er-
forderliche Zustimmung ausspricht, ob mit ausdrücklichen Worten
oder thatsächlich, ob vor oder bei Eingehung der Verpflichtung
oder in nachträglicher Genehmigung derselben, überall Nichts an:
es genügt der unzweideutige Ausdruck seines Willens, daß das
von der Ehefrau verhandelte Rechtsgeschäft, soweit dazu seine Ein-
willigung erforderlich, rechtsgültig sein solle. Als Ausdruck dieses
Willens ist es aber unbestreitbar zu betrachten, wenn der Ehemann
die mit der Trassirung eines Wechsels beabsichtigte Eingehung einer
wechselmäßigen Verbindlichkeit der Ehefrau durch Annahme des
Auftrags der Letzteren, die im Wechsel verschriebene Summe den
Bestimmungen desselben gemäß zu zahlen, als eine rechtsbeständige,
beziehentlich gegen ihn selbst wirksame anerkennt. Denn eine
entgegengesetzte Willensrichtung würde in so entschiedenem
Widerspruche mit der in der Handlung der Acceptation kund-
gegebenen Willensäußerung stehen, daß sie nur auf geflissent-
liche Täuschung der Betheiligten zurückgeführt werden könnte und
der Berufung des Ehemannes auf solche Willensrichtung die im-
plica doli elidirend entgegentreten - würde. Dies gilt aber, wie
von selbst einleuchtet, von der durch die Acceptation übernomme-
nen Verpflichtung in allen aus dem Wechsel sich ergebenden Con-
sequenzen. Der Ehemann kann auf Grund beschränkter Handlungs-
fähigkeit der Trassantin weder die Zahlung überhaupt, noch die
Zahlung an Denjenigen ablehnen, an welchen jene den Wechsel
girirt hat, weil das Recht zu dessen Weiterbegebung in der Ge-
nehmigung der Ziehung „an eigene Ordre" als zu der Realisirung
des beabsichtigten Wechselgeschäfts unentbehrliches anerkannt ist. Die
thatsächlichen Unterlagen der vorstehenden Argumentation sind durch
dm Bl. 6. in beglaubter Abschrift ersichtlichen Wechsel in der für