•696 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
einem Nachtrage, daß der andere Zeuge sich dem Restaurateur
Pantzier gegenüber erboten habe, in einem gegen diesen schweben-
den Processe gegen eine Belohnung von 100 Thlr. auszusagen,
waS er verlange. Er bot Gegenbeweis durch Handschriftenver-
gleichung an und beantragte Abänderung des Erkenntnisses und
Abweisung des Klägers, welcher diese Thatsachen bestritt und Be-
stätigung des ersten Erkenntnisses beantragte. Das Kammergericht
zu Berlin bestätigte das erste Erkenntniß, weil nicht behauptet sei,
daß der eine Zeuge zur Zeit der Vernehmung nicht im'
Besitz der Ehrenrechte gewesen, der Zeuge Pantzier nicht sistirt sei,
und der Gegenbeweis durch Handschriftenvergleichung ebenso un-
zulässig sei, wie der aus diese Weise angebotene Beweis, wenn die
zu vergleichenden Worte nur lauten „Angenommen F. Berndt."
Die gegen dies Erkenntniß vom Verklagten eingelegte Nichtig-
keitsbeschwerde ist durch Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts
vom 2. Septbr. 1871 zurückgewiesen aus folgenden
Gründen.
Der § 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Allgem.
Wechsel-Ordnung vom 15. Febr. 1850 bestimmt ganz allgemein
für den Geltungsbezirk der Allgem. Ger.-Ord., daß in Wechsel-
sachen an sich zulässige Einwendungen dann nicht zu berücksichtigen,
wenn dieselben nicht durch Urkunden, Eideszuschiebung oder sistirte
Zeugen dargethan werden. In diesen allgemeinen Sinne fallen
auch die Einwendungen des Verklagten gegen die Glaubwürdigkeit
der in erster Instanz über die Echtheit des Acceptes vernommenen
Zeugen unter jene Gesetzesbestimmung, und es kann daher dem
Appellationsrichter nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er jene
Einwendungen wider die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht berück-
sichtigt hat, weil die zum Beweise benannten Beweiszeugen nicht
sogleich zur Stelle gebracht worden. Daß die die Glaubwürdigkeit
des einen Zeugen beeinträchtigende Thatsache, — daß derselbe nämlich
in einem anderen Processe zu einem unrichtigen Zeugnisse sich er-
boten — eine ganz außerhalb des Verhältnisses der jetzigen Par-
teien liegende Thatsache ist, kann nicht entscheiden. Verklagter hat
sie selbst in unmittelbare Verbindung mit dem vorliegenden Rechts-
streite gebracht, indem er dadurch seinen Einwand gegen die Echt-
heit des Acceptes darthun will. Der § 7 1 c. schließt die An-