6.2.
Wechselrecht
Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechlelfachen. 68G
Da die Adcitatten die Rechtfertigung ihrer Appellationsbe-
schwerde noch nicht beigebracht haben, war ihnen dieselbe in Ge-
mäßheit des § 120 der Gerichtsordnung, sowie im Urtheile ge-
schehen, auszulegen.
Urkundlich nnter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
und der verordnten Unterschrift. M.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 29. Sept.
1871 in Sachen I. D. Mutzenbecher Söhne Adcitaten
jetzt Appellanten c. denselben
wörtlich wie vor. M.
Wechselrecht.
Mnf.-Ges. zur Mg. D. W.-O. 8 7.
Im Wechselproceß sind auch Einwendungen gegen
die Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Urkunden,
E'^d eszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen,
die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan
werden.
Erk. des B.-O.-H.-G. vom 2. Septbr. 1871 in Sachen
des Eigentümer Ostermann Kl. und Jmploraten '/.
den Gutsbesitzer F. Berndt, Verkl. und Imploranten.
Der Verklagte ist als Acceptant des Klagewechsels vom 5.
Mai 1870 auf Zahlung der Wechselsumme von 2200 Thlr.
nebst Zinsen, Protestkosten und Provision in Anspruch genommen.
Er bestritt sein Accept und es wurden zwei Zeugen vernommen,
welche bekunden sollten und bekundeten, daß Verklagter den in
Rede stehenden Wechsel als Acceptant unterschrieben.
In erster Instanz nach dem Klageanträge verurtheilt, behaup-
rete Verklagter in der Appellationsinstanz, daß der eine Zeuge
wegen Fälschung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurthM sei,
daß der Wechselaussteller Moeser und die beiden Zeugen zusam-
men wohnten, was ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtige, und in