Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

694 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
legt haben oder zu berücksichtigen hatten. Das Obergericht giebt
in der Begründung des Abschlagsbescheides nur der Vermuthung
Folge, daß das Handelsgericht, wenn demselben die schon erfolgte
den Arrest für unstatthaft erklärende Entscheidung erster Instanz
zur Zeit der Urtheilsfällung in der gegenwärtigen Sache vorgelegt
gewesen wäre, ebenso, wie ohne diesen Umstand, erkannt haben
würde. Auf derartige Wahrscheinlichkeitserwägungen kommt aber
hier nichts an; alles hängt vielmehr von der Thatsache der wirk-
lich erfolgten Decisa und, davon ab, auf der Grundlage welches
Materials dieselben abgegeben wurden.
Ueberdies hat das Handelsgericht für die Irrelevanz eines,
in der Hauptsache schon erfolgten, den Arrest für unstatthaft
erklärenden Erkenntnisses (erster Instanz) sich nicht ausgesprochen,
sondern nur es für unzulässig erklärt, eine Verhandlung und Ent-
scheidung darüber, wie in der Hauptsache über den fraglichen Punkt
zu erkennen sein würde, in der Adcitat-ionssache stattfinden zu
lassen.
War zufolge des Vorbemerkten der Appellations-Einlegung
gegen das Obergerichts-Erkenntniß vom 14. Juli 1871 zu ent-
sprechen, so kam es noch darauf an, ob etwa Grund vorhanden
sei, der Appellation die Wirkung des Suspensiv-Effects zu versagen.
Von den in dem § 8 der Hamburger Appellabilitäts-Verordnung
vom 7. Juli 1820 aufgeführten besonderen Fällen, in welchen der
Suspensiv-Effect zu verweigern ist, liegt keiner vor. Es könnte
hiernach zufolge des § 9 der Verordnung nur noch darauf an-
kommen, ob
„ein dringender Fall" resp. „Gefahr beim Verzüge"
anzunehmen sei, für welchen Fall die Versagung des Suspensiv-
Effectes gerechtfertigt erscheinen würde. Das Vorhandensein einer
solchen Voraussetzung ist zu verneinen. Die Sachlage wird hier
für den Jmpetraten keine erheblich andere sein, wenn die Adcita-
ten, anstatt ihre Angabe sofort zu machen, dieselbe erst nach der
Abgebung des im nunmehrigen Appellatorium erfolgenden Erkennt-
nisses, falls dasselbe confirmatorisch ausfallen sollte, zu machen
haben werden. Durch das in Betreff der Beschwerde selbst sofort
erfolgende Erkenntniß erledigt sich der Antrag der Adcitaten auf
eine provisorische Inhibition des ferneren Verfahrens.

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