Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 633
G
zug mit der Uebergabe der Waare gerathen sei. Daß an sich
die dem Beklagten in dem Briefe Bl. 10 b. ff. nachgelassene
Frist das Zurückgehen auf die Schäden des schon zuvor ent-
standenen Verzugs nicht schlechthin ausschließt, folgt schon daraus,
daß die Schlußbestimmung des Art. 356 nur für das dem ver-
letzten Contrahenten zustehende Wahlrecht unter den verschie-
denen ihm aus dem Verzüge des Gegners erwachsenen Befug-
nissen maßgebend wird, das Recht, die Erfüllung zu verlangen,
aber nach klarem Inhalte des Art. 355 den Anspruch auf Scha-
denersatz wegen verspäteter Erfüllung mitumfaßt. Selbstverständ-
lich soll durch die vorstehenden Bemerkungen der in Frage stehende
Punkt nur unbeschränkt der Definitiventscheidung offen gehalten,
nicht nach irgend einer Seite hin der einen oder anderen Partei
gegenüber präjudicirt werden.
b. Der ersten Instanz ist zwar darin beizustimmen, daß die
Gewißheit der Klagbehauptung, Beklagter habe die in Streite
befangenen Felle um den Preis von 20 Thlr. — ,, — „ für je
10 Stück an die im Klagabschnitt 123 ff. bezeichneten Personen
verkauft, für fich allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen
vermag, daß die Differenz des vorgedachten Preises und des unter
den Parteien vereinbarten Kaufpreises als der dem Kläger ent-
zogene Gewinn zu gelten habe, weil dieser die Felle, wären sie
ihm vom Beklagten wirklich überliefert worden, an jene Personen
zu demselben Preise hätte verkaufen können. Die Frage, ob eine
Waare, die keinen Marktpreis hat, voraussetzlich um einen gewissen
Preis verkäuflich gewesen sei, kann offenbar nicht nach dem Ergeb-
nisse eines einzigen wirklich vorgekommenen Kaufsge-
schäfts beantwortet werdm und es war daher dem Kläger nicht
beizutreten, wenn er Bl. 98 die sofortige Berurtheilung des Be-
klagten in Entrichtung des vorerwähnten Differenzbetrags nur
noch von Leistung des Relateides über das in Klagabschnitt 119,
123, 124, 126—128 dargestellte Kaufsgeschäft abhängig gemacht
wissen will. Dagegen ist es nicht undenkbar, daß für dm Nach-
weis des vom Kläger geltend gemachten ick quod infcerest der
Nichterfüllung nach Befinden im Wege künstlicher Beweisführung
und im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen auch der
Inhalt der nurgedachten Klagabfchnitte von Einfluß werdm könne,

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