Königreich Bayern. Art. 355, 357.
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ihnen eine Entschädigung von je 1000 fl. gefordert, dieselbe jedoch
im Bergleichswege aus je 600 fl. herabgemindert und sodann an
dem vereinbarten Kaufpreise in Abzug gebracht worden.
Weiter behaupteten die Beklagten, daß jene Gesellschaften durch
die verspätete Lieferung der Maschinen in der That auch einen
Schaden in der bezeichneten Höhe erlitten hätten, weil sie bereits
mit den in ihrer Nähe befindlichen Grundbesitzern Verträge be-
züglich der Benutzung der Maschinen zum Ausdreschen ihres Ge-
treides abgeschlossen, daher bei rechtzeitigem Eintreffen auf die
vorangegebene Zeit volle Beschäftigung für ihre Maschinen gehabt
hätten, während in Folge der eingetretenen Lieferungsverzögerung
ihnen diese Benutzung entgangen sei, indem die Grundbesitzer ihr
Getreide entweder selbst gedroschen hätten oder bei Anderen hätten
dreschen lassen, weil ihnen ferner für die Benutzung der Maschinen
für die Stunde wenigstens 3 fl. 30 Kr., sonach bei zehnstündiger
Tagesarbeit für den Tag 35 fl. bezahlt worven und nach Abrech-
nung der Unkosten mit 10 fl. 24 Kr. pro Tag 24 fl. 36 Kr.
pro Tag verblieben wären, sie sohin auf die gedachte Zeit sogar
eine Einnahme von 1549 fl. 48 Kr. und 959 fl. 24 Kr. gehabt
haben würden, welche ihnen durch die Lieferungsverspätung entgangen
sei. Klägerin sei demnach jedenfalls zum Ersätze der gezahlten
r68p. am Kaufpreise abgerechneten Bergleichssumme verpflichtet, da
sie die eingetretene Verzögerung in der Lieferung verschuldet habe.
Klägerin machte nun gegen diese Ersatzforderung zunächst geltend,
daß, wenn Beklagte gegen sie wegen der Schadensersatzansprüche der
Dreschgesellschaften aus der verspäteten Lieferung Regreß nehmen
wollten, sie diese Ansprüche durch richterliches Erkenntniß
hätten seststellen lassen und in dem betreffenden Processe ihr den
Streit hätten verkündigen, nicht aber sich vergleichen sollen,
daß der mit den Dreschgesellschaften abgeschlossene Vergleich einen
Verzicht der Beklagten auf ihr Regreßrecht in sich schließe.
Diese Einwendungen der Klägerin wurden jedoch durch han-
delsappellationsgerichtliches Erkenntniß vom 23. Novbr. 1868 Ms
nachstehenden Erwägungen als unbegründet bezeichnet:
Nur in eigentlichen Evictionsfällen ist der RegxeßanMnch
gegen den Dritten durch einen vorausgegangenen verlorenen
zeß und die in diesem erfolgte Streitsverkündigung bedingt.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 4