Königreich Bayern. Art. 355, 356
47
Dem Verkäufer lag etwas Anderes, als nachträgliche Er-
füllung und Vergütung des etwa aus verspäteter Erfüllung ent-
standenen Schadens nicht ob. Außer den drei oben bezeichneten
Wegen zur Verfolgung der Rechte gegen den säumigen Verkäufer
kennt das Handelsgesetz keinen weiteren mehr. Es geht nicht an,
auf die gemeinrechtlichen Bestimmungen über den Kauf zurückzu-
greisen und etwa darauf hin die Ansprüche des Beklagten recht-
fertigen zu wollen.
Nach Handelsrecht hat der Käufer nicht das Recht, bei Ver-
zug des Verkäufers sich selbst in den Besitz der Waare zu fetzen
und Vergütung seiner darauf gehabten Auslagen zu verlangen.
Vielmehr kann in der ohne vorgängige Benachrichtigung des
Verkäufers vorgenommenen eigenen Vertriftung des Holzes nichts
Anderes, als ein Verzicht aus die Vornahme durch den Kläger
und auf die dem Beklagten gesetzlich gegen diesen zustehenden
Rechte gefunden werden, womit denn aber auch jeder Anspruch
auf Entschädigung für diese feine Handlungsweise hinwegfiele.
Wie derjenige, welcher eine verspätete Erfüllung ohne sofort er-
klärten Vorbehalt feiner etwaigen Schadensersatzansprüche annimmt,
als auf solche verzichtend erachtet wird,*) so mnß auch derjenige,
welcher eine feinem gegentheiligen Contrahenten obliegende Hand-
lung selbst vornimmt, als aus die Vornahme durch den Gegen-
theil und damit auch auf Entschädigung für sich selbst verzichtend
erachtet werden.
Immerhin aber ließen sich die Ansprüche des Beklagten nur
von dem Gesichtspunkte einer nützlichen Verwendung aus recht-
fertigen.
Es ist nun an sich schon gewagt, in einem unverlangten Ein-
greifen in die Rechtssphäre eines Anderen sofort eine nützliche
Verwendung finden zu wollen,**) soviel steht indeß nach dem hier
maßgebenden bahr. Landrechte (Thl. IV Kap. XIII § 2) fest, daß
sich die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn nicht nach den Auslagen,
welche der Geschäftsführer hatte, sondern nach dem Nutzen bemißt,
der für ihn daraus entstand.
Mit der Behauptung, daß die Vertriftung die angegebenen
*) Vergl. Bd. XV, S. 195 dieses Archivs.
**) Vergl. Bd. XIII, S. 53 ff. dieses Archivs.