Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

486 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Verbindlichkeit des Beklagten abzuleiten. Sofern also durch Aus-
schwörung des Eides über jene Zusage des Beklagten die diesfallsige
Klagbehauptung als widerlegt erscheint, kommt es auf die Mehl-
lreserung und den hierbei auferlegten Eid weiter nicht an. Dem-
nach erscheint es als gerechtfertigt, wenn das Appellationsgericht
in Abänderung des die beiden Eide A. und B. cumulativ auf-
legenden erstinstanzlichen Urtheils die Auferlegung des Eides unter
A. über die Mehllieferung auf den Fall beschränkt hat, wenn in
Folge Verweigerung des Eides unter B. feststeht, daß der Beklagte
eine Verbindlichkeit gegen Kläger übernommen hat."
Erk. des R.-O.-H.-G. vom 8. September 1871 in S.
Friedrichs o. Keller. W.
Art. 343, 354.
I. Was heißt „Empfangnahme" in Art. 343?
II. Der Verkäufer, der in Gemäßheit des Art.
343, 354 die Waare durch einen Mäkler verkaufen
läßt, kann dabei selbst als Käufer austreten.
III. Begriff und Voraussetzung des Verzugs.
Erk. des R.-O.-H.-G. zu Leipzig vom 14. Novbr. 1871
in Sachen Seebe •/. Fritsche u. Uhde.
I. Kreisger. Deputation zu Gr. Salze.
II. Appellations-Gericht zu Magdeburg.
Das Bd. 23, S. 358 mitgetheilte Erkenntniß des Appella-
tionsgerichts zu Magdeburg ist vom Reichs-Ober-Handels-
gepicht am 14. Rovbr. 1871 auf die von der Klägerin einge-
legte Nichtigkeitsbeschwerde vernichtet, und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurück-
verwiesen.
Die Gründe lauten:
- „Die Klägerin und Jmplorantin hat in der Klage zur Recht-
fertigung des von ihr erhobenen Anspruchs sich nur auf den
Art. 343 des allg. d. G.-B. berufen und diesen Standpunkt im
Laufe des Rechtsstreites festgehalten.
Der Appellationsrichter erklärt den Art. 343 ebenso, wie den
von der Jmplorantin nicht angerufenen Art. 354 im vorliegenden
Fall für nicht anwendbar. Von der Feststellung ausgehend: nack

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer