Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

448 Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen.
weiten Rechtsmittels sind die consormen Entscheidungen der vori-
gen Instanzen
1.
insoweit angefochten, als sie den vom Beklagten unternommenen
Beweis des compensando excipirten Anspruchs auf den die
Summe von 6y2 Thlr.-pro Tag überschreitenden Aufwand
an Reisespesen für mißlungen erachtet haben. Dieser Angriff ist
jedoch nach der Ansicht jetziger Instanz grundlos.
Wenn die Parteien bei Abschluß des Dienstvertrages in der
im 14. Beweisartikel behaupteten Maße in Betreff der Höhe der
Reisespesen übereingekommen sind, so haben Kläger damit gewiß
nicht beabsichtigt, der künftigen Entschließung darüber sich zu begeben,
ob und inwieweit sie den Beklagten, dafern er mit dem Normal-
satze von 6y2 Thlr — pro Tag nicht auskommen sollte, Das-
jenige, was dieser ihnen als wirklichen Bedarf aufgeben werde,
bewilligen wollten oder nicht. Der Satz von G1j2 Thlr-
sollte zunächst jedenfalls maßgebend sein und nur im Fall der
Unzulänglichkeit desselben etwas Anderes eintreten — selbstver-
ständlich unter anderweiter Einigung der Contrahenten über diesen,
offenbar einen wesentlichen und erheblichen Bestandtheil des Ver-
trags bildenden Punkt. Die angebliche Aeußerung der Kläger „selbst-
verständlich werde das Haus vergüten, was Beklagter aus den
Reisen gebrauche, doch solle er den Versuch machen, mit 61J2 Thlr.
pro Tag auszukommen", spricht dies deutlich aus, rechtfertigt zum
Mindesten nicht den Schluß, daß Kläger die Gewährung des et-
waigen Mehrbedarfes des Beklagten im Voraus und ohne Weiteres
als ihre vertragsgemäße Gegenleistung anerkennen wollten. Kommt
es doch bei der Bemessung der fraglichen Spesen, wie Beklagter
selbst zugiebt, wesentlich auf das Ermessen der Betheiligten und
aus den Gesichtspunkt an, von welchem aus der Reisende und der
Principal die Frage, welcher Aufwand ist angemessen und dem
Zwecke der Reisen entsprechend, beantwortet, und daß hierbei eine
erhebliche Divergenz der Betheiligten entstehen kann, ist für sich
klar. Zu der Anwendung dieses Ermessens und überhaupt zu der
Erwägung, ob und inwieweit sie es in ihrem Interesse fänden,
das Vertragsverhältniß mit dem Beklagten auf Grund eines be-
deutend erhöhten Spesensatzes sortzusetzen, beziehentlich anderweit

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