Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Eutscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 447
das Königreich Sachsen, § 1297. Vergl. auch 1. 6. § 2. 1. 18.
D. mand.)
Zu dem Allen kommt nun aber noch, daß der geführte Beweis
ausreichende Momente geliefert hat, um schon aus der Art und
Weise derjenigen Thätigkeit, welche Beklagtens Ehefrau in
dessen Geschäft facti sch entwickelt hat, die bereits in dem Jnter-
locut angedeutete Schlußfolgerung auf die Berechtigung zu
dieser Thätigkeit zu begründen. Die Aussagen der Bl. abgehörten
Zeugen, welche mit den im Geschäfte des Beklagten bestehenden
persönlichen und sachlichen Verhältnissen theils durch längere
Functionirung in demselben, theils durch fortdauernde geschäftliche
Verbindung mit demselben sattsam vertraut find, geben ein eben
so anschauliches, als in seinen Grundzügen übereinstimmendes
Bild von dem allseitigen Wirken und der ausgedehntesten Wirk-
samkeit der versch. L. in dem Geschäfte des Beklagten, daß darüber
kein Zweifel obwalten kann, es habe die Letztere in allen Geschäfts-
Branchen, mit Ausnahme höchstens der Fabrication und Buchfüh-
rung, namentlich aber beim Ein- und Verkauf von Materialien
und Waaren mit Wissen und vollster Zustimmung des Beklagten
als Vertreter des Geschäfts im umfassendsten Sinne gewaltet und
nicht blos dem Personale des Geschäfts gegenüber, sondern auch
Außen hin in der That als solche gegolten. Am Wenigsten scheinen
Kläger berechtigt, dies in Zweifel zu ziehen, da sie zu Art. xrol.
46 nicht haben in Abrede stellen können, daß der Abschluß der-
jenigen Kaufverträge, welche den Gegenstand ihrer jetzigen Klage
bilden, abgesehen von der auf schriftlicher Bestellung beruhenden,
durch Verhandlung ihres Reisenden E. mit der Ehefrau des
Beklagten erfolgt ist."
Urthel des R.-O.-H.-G. v. 6. Decbr. 1871 in Sachen
Michaelsen u. Gn. c. Lorenz. Ia, Handelsger. Chem-
nitz, II a, Appell.-Gericht Zwickau. W.
Art. 57, 64.
Anspruch auf Reisespesen seitens des Handlungsreifenden.
Untreue im Dienst.
„Nach dem Stande des vom Beklagten ergriffenen ander-

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