Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

446 Entscheidungen des R.-O-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
unsubstantiirt, indem nicht behauptet ist, daß den Geschäftsfreunden
die Uebernahme des Geschäfts mit Passivis gemeldet sei. Sie
ist auch insofern nnsubstantiirt, als nicht angegeben ist, wann und
in welcher Form und an welche Geschäftsfreunde die Meldung
erfolgt ist. Eine Mittheilung an einige wenige Geschäfts-
freunde würde zweifellos nicht die Bedeutung einer öffentlichen
Bekanntmachung haben können, sodaß andere Gläubiger, welche
eine solche Meldung nicht erhalten, keine Rechte daraus herleiten
könnten. Welche Rechte aber diejenigen Gläubiger, an welche die
Meldung ergangen ist, daraus erlangt, würde sich eben nur aus
dem speciellen Inhalte der fraglichen Meldung entscheiden lassen.
I. K.

Art. 52.
Ermächtigung der Ehefrau, für den Ehemann zu han-
deln, aus den concnrrirenden Umständen gefolgert.
„Die Frage, ob Beklagtens Ehefrau zum Abschlüsse des mit
dem Mitkläger Gustav M. getroffenen Abkommens (wegen Rück-
nahme gewisser Waaren) ermächtigt gewesen sei, erledigt sich, von
dem sonstigen Beweis-Material abgesehen, schon dadurch, daß dem
Geständnisse der Kläger zu Art. prol. 34 zufolge Beklagter durch
Zurücksendung der Waare an Klägern und zwar laut seines Briefes
Bl. unter Beziehung auf die vorausgegangene Verhandlung der
Kläger mit seiner Ehefrau diese Versendung in unzweideutiger
Weise genehmigt hat. Erst durch das erwähnte Geständniß der
Kläger sind die bereits im ersten Verfahren beigebrachten thatsäch-
lichen Unterlagen dieser Genehmigung in volle rechtliche Gewißheit
gesetzt.
Daß aber auch Mitkläger Gustav M. die Ehefrau bei der
Verhandlung mit ihr als Vertreterin des Beklagten ange-
sehen und angenommen haben müsse, liegt mit Rücksicht aus den
Gegenstand der Verhandlungen, das Schuldverhältniß, in welchem
Beklagter zu den Klägern stand, am Tage. Nach den Zuge-
ständnissen der Kläger zu art. prol. Bl. würde sogar darin, daß
der anwesende Beklagte die Ehefrau wissentlich statt seiner mit
mehrgenanntem Mitkläger verhandeln ließ, eine wirkliche Beauf-
tragung der Ersteren zu erblicken sein. (Bürgerl. Gesetzbuch für

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