Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

444 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
processe, wie der vorliegende, ausgeschlossen sei. Ebenso wenig
liegt der vom Appellationsrichter unter Allegirung von Savig-
ny's System VI, Pag. 477 in Bezug genommenen Fall der I. 63
Dig. de re judicata vor, wonach derjenige, der es wissentlich
geschehen läßt, daß sein Proceß von einem Andern geführt wird,
die ergehende Entscheidung gegen sich gelten lassen muß; denn im
Concurse ist eben nicht ein Proceß des Klägers verhandelt und
entschieden.
II. In der vorstehenden Ausführung finden auch die Argu-
mentationen des ersten Richters, welcher zwar nicht re8 judicata
als vorliegend annimmt, aber doch den im Concursverfahren
ergangenen Urtheilen eine erhebliche Bedeutung für die vorliegende
Entscheidung vindicirt, im Wesentlichen ihre Widerlegung. Irrig
ist namentlich die Ausführung, daß, weil die Ehefrau Dürrstem
aus dem Concurse nicht als Gemeinschuldnerin, sondern als
Separatrstin hervorgegangen sei, damit zugleich ein für
allemal sestgestelt sei, daß sie von den Gläubigern der Firma
nicht mehr als deren förmliche Inhaberin, sondern
nur auf Grund einer thatsächlichen Einmischung in das Ge-
schäft ihres Ehemannes nach Reform III, 7. § 12 in Anspruch
genommen werden könne. Bei der völligen Unabhängigkeit des
vorliegenden Prozesses von dem frühem Rechtsstreit kommt es
vielmehr nur darauf an, ob Kläger im vorliegenden Prozesse ein
das Klage-Petitum rechtfertigendes, direktes obligatorisches Berhält-
niß zwischen den Parteien dargelegt hat; aus das Fundament der
Einmischung ist er nicht beschränkt. Mit Unrecht macht ferner
der erste Richter dem Kläger zum Vorwurf, daß er bei der
Wiederaufnahme der Klage im April 1870 den Grund der Klage
mit Rücksicht aus das inzwischen beendigte Concursverfahren nicht
modificirt und ergänzt habe, was in diesem, vor der Con-
curseröffnung bereits bis zur Duplik gediehenen Prozesse nicht ein-
mal zulässig gewesen wäre. Mit Unrecht will endlich der erste
Richter den Beweis-Ergebnissen im Concursverfahren die Bedeu-
tung beilegen, daß eine abermalige Beweisaufnahme über die
nemliche Thatsache nur dann gerechtfertigt erscheinen würde, wenn
sie nach den Behauptungen des Klägers ein von dem früheren
abweichendes Resultat irgendwie erwarten ließe, was nicht der

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