Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u Wechselsachen. 429
In diesem Sinne wäre daher auch die maßgebende Vertrags-
Bestimmung in Gemäßheit des Art. 278 auszulegen. Unter der
gedachten Voraussetzung würde folglich der Verklagte ohne gerecht-
fertigten Anlaß von dem Vertrage zurückgetreten sein und den
Einschuß für verfallen erklärt haben. Hat es mit der zweiten
Behauptung seine Richtigkeit, so würde aus gleichen Gründen das
Wort „Börsennotiz" in dem Vertrage vom 13. Mai 1870 in dem
jenem vorgeblichen Handelsgebrauche entsprechenden Sinne zu ver-
stehen sein, und, da der von dem Verklagten beigebrachte Börsen-
bericht in der entscheidenden Rubrik nicht ausgefüllt ist, sich ein
gleiches Resultat ergeben. Die Beweiserhebung muß nachgeholt
und sodann anderweit erkannt werden. S.

Art. 4, 52. 297.
Handelsabschluß durch Stellvertreter. Bäcker sind
als Kaufleute anzusehen.
„Die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts in der
vorliegenden Sache, welche hier, da nach den königl. sächsischen
Prozeßgesetzen das Rechtsmittel nicht bei dem obersten Landes-
gerichtshof instruirt ist und ein Beschluß desselben nach § 21 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 nicht vorliegt, von Amtswegen
zu prüfen ist, kann nach § 12 und 13 sub 1 ^dieses Gesetzes
einem Zweifel nicht unterliegen. Denn der Kläger macht einen
Anspruch für Mehl geltend, welches der Beklagte zum Verbacken
in dem von ihm als Bäckermeister betriebenen Geschäfte und mit-
hin zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft haben soll, also
aus einem Kaufe, welcher nach Art. 271 8ub 1 des H.-G.-B. ein
Handelsgeschäft sein würde. In Bezug auf solche Mehl-
ankäufe für das von ihm betriebene Bäckereigeschäst ist der Beklagte
aber nach Art. 4. des H.-G.-B. als Kaufmann anzusehen, da
er Dieselben offenbar gewerbsmäßig betreibt, wobei es uner-
heblich ist, ob die von dem Beklagten betriebene Bäckerei und der
Verkauf von Brod und sonstiger Backwaaren über den Umfang
des Handelsbetriebes hinausgeht oder solche Weiterveräußerungen
Seitens des Beklagten nach Art. 273, Abs. 3 des H.-G.-B. nicht
als Handelsgeschäfte zu betrachten sein würden.
Die entgegengesetzte Ansicht der ersten Instanz und die auf

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