Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

396 Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
daß im October Kläger bezüglich 200 Stück sich billiger hätten
decken können;
da der fernere Einwand der Beklagten, daß Kläger ihrer
Schadensberechnung Stücke von zu großer Ellenzahl zu Grunde
legten, zunächst deshalb Berücksichtigung nicht sinden kann, weil
die Anl. 1 von einer bestimmten Ellenzahl der Stücke Nichts ent-
hält, sodann aber dem zum Beweise verstellten Ankäufe gegenüber
deshalb gegenstandslos wird, weil dieser Ankauf nicht aus 200,
sondern nur auf 150 Stücke sich bezieht,
daß Beklagte wegen Nichtlieferung von 200 Stück Tar-
pauling der Anl. 1 gemäß für schadenspflichtig-zu erklären
und behufs Justification des verlangten Schadensbetrages Kläger
zu dem Beweise zuzulasseu:
daß sie im August vorigen Jahres für 150 Stück Tar-
pauling einen Betrag von ca. 800 fl. oft. W. mehr bezahlt
haben, als sie den Conditionen der Anl. 1 gemäß den
Beklagten dafür zu zahlen gehabt haben würden.
Den Beklagten der Beweis nachzulassen, daß Kläger be-
züglich 200 Stück im October v. I. billiger und wie viel
billiger sich hätten decken können.
Gegen dieses Erkenntniß ist von beiden Parteien appellirt
und hat das Obergericht am 31. März 1871 erkannt:
da die principale auf definitive Abweisung der Klage ge-
richtete Beschwerde der Beklagten sich als unbegründet darstellt,
weil mit dem Erkenntniß a quo davon auszugehen ist, daß die
Beklagten durch die seit Annahme des klägerischen Auftrags ein-
getretenen kriegerischen Ereignisse nicht berechtigt wurden, einseitig
von dem geschlossenen Vertrage zurückzutreten, was um so welliger
zweifelhaft sein kann, selbst nach beklagtischer Auffassung des Ge-
schäfts, als die Blockade nicht nur der Nordseehäfen, sondern auch
der Ostseehäfen erst am 15. August v. I. eintrat und weil dem
Erkenntniß a quo auch darin beizustimmen ist, daß die Kläger,
nachdem sie bereits zweimal, in ihren Briefen vom 23. und 30.
Juli, den Beklagten bestimmt erklärt hatten, daß sie auf Liefe-
rung der 200 Stück Tarpauling bestehen müßten, dadurch, daß
sie auf das beklagtische Schreiben vom 3. August bis zum 23.
September schwiegen, ihren Ansprüchen aus dem abgeschlossenen

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