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Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 336.
auf die Zuerkennung einer Geldsumme an den Kläger für die von
ihm erlittene Real-Injurie hinauslaufen würde, was sowohl mit
der gesetzlichen Aufhebung der s. g. ästimatorifchen Jnjurienklage,
wie damit, daß Kläger bereits anderweitig die Verhängung einer
Strafe gegen den Beklagten wegen jener Real-Injurie herbeige-
führt hat, in Widerspruch stehen würde. M.
Zu Art. 336.
Nach dem Course welchen Tages ist die Fracht zu
bezahlen, welche in einer fremden Münzsorte
stipulirt ist?
Es find xro resto Banco-A 172. 6 Sch. Fracht eingeklagt.
Dieser Betrag betrifft eine Coursdifferenz. Kläger will den Tag
der Ankunft, Beklagter den Tag der beendeten Entlöschung der
Frachtberechnung zu Grunde legen.
Die 3. Abtheilung des Handelsgerichts erkennt am 12 No-
vember 1870:
da bei der Unentbehrlichkeit einer bestimmten Norm darüber,
nach welchem Cours die Fracht bezahlt werden soll, wo die Löschung
des Schiffes oder der Waare nur in längerer Zeit zu beschaffen
ist, wie denn auch für die Berechnung einer zu deponirenden
Sicherheit die Annahme eines solchen Courses nothwendig ist, der
Cours zur Zeit des Eintreffens des Schiffes oder eventuell seiner
Löschbereitschaft als der richtige erscheint, umsomehr, als bei dieser
Annahme ein Hinhalten der Löschung zum Zweck einer Speculation
auf den Cours oder gar einer Einwirkung auf denselben ausge-
schlossen bleibt;
da auch nicht zu bezweifeln steht, daß wenn ein Capitain be-
rechtigt ist, bei Ablieferung des Guts Zahlung oder Sicherheit für
seine Fracht zu verlangen, und er dies unterläßt, lediglich in der
berechtigten Annahme so verfahren wird, daß der Cours feststeht
und ihm nach solchem seine Zahlung werden wird;
wie denn auch auswärts die gleiche Nothwendigkeit zu dem
gleichen Resultat geführt hat,
da die behauptete Höhe des fraglichen Courses nicht bestrit-
ten ist:
daß Beklagter zu verurtheilen re.