Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Großherzogthum Baden. Art. 396, 424. 363
beurtheilt zu haben scheint, da sie sonst in ihren Telegrammen
vom 30. August die Versender und bezw. Adressaten nicht allein
aufgefordert hätte wegen Verkehrsstockung über die Maaren „zu
verfügen," sondern denselben zugleich, sei es auch in der Form
einer Androhung, die Veräußerung der Maaren in Aussicht gestellt
hätte.
Es bleibt noch zu untersuchen, ob das Verfahren der Be-
klagten etwa unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung für
die Kläger zu rechtfertigen sei? Dem steht jedoch von vornherein
entgegen, daß die Beklagte keineswegs die Geschäfte der Kläger zu
führen, sondern aus eigenem Rechte und in eigenem Interesse,
weil angeblich im Sinne des § 16 des Reglements die Abgabe
der Maaren nicht thunlich, vorzugehen vermeinte, daß ferner die
Beklagte durch die Telegramme vom 30. August den Versendern
die Verfügung über die Maaren anheimgegeben, sonach für sich
selbst abgelehnt hat, sie daher selbst die Versender in den Glauben
versetzt hat, daß kein Dritter, am wenigsten die Beklagte zur Ver-
fügung über die Maare sich drängen werde, endlich durch die
Thatsache, daß ganz außerhalb des Berufs und der Gewohnheiten
der Beklagten liegt, ohne Aufforderung fremde Geschäfte zu führen,
am wenigsten in einer Zeit, zu welcher sie nach ihren eigenen
Ausführungen sogar den rechtmäßig an sie gestellten Forderungen
nicht zu genügen vermochte. Diese Anschauung wird bestätigt
durch die außerordentliche Sorglosigkeit, welche die Beklagte bei
der Veräußerung der Maaren bewies, und die unvereinbar erscheint
mit der Aufmerksamkeit, Umsicht und Gewissenhaftigkeit, welche
gerade von dem Geschäftsführer in erhöhtem Maße verlangt
werden, zumal wenn es sich nicht um einen dem Geschäftsherrn
zu verschaffenden Gewinn, sondern, wie hier nach den Behaup-
tungen der Beklagten der Fall war, darum handelte, von dem-
selben einen größeren Verlust abzuwenden. (Die Maaren sollen
schon theilweise verdorben, und nahem vollständigem Verderben
ausgesetzt gewesen sein.) Jene Sorglosigkeit erhellt insbesondere
ans der Art, wie die Beklagte den Verkauf der Maare ausführte,
denn wenn sie auch nicht gerade die Oeffentlichkeit dabei ausschloß,
(sie will den Kauf durch die Schelle angekündigt haben), so hat
sie dieselbe doch nur in sehr beschränktem Maße zugelassen, da

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