Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Großherzogthum Baden. Art. 357.

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Waare, theils die bei dem Vertrage getroffenen Verabredungen an
sich waren keineswegs der Art, daß die Lieferungsfrist als eine
genau festbestimmte mit der Bedeutung zu betrachten wäre, daß
das Geschäft als nur mit Rücksicht auf die pünktliche Einhaltung
der bedungenen Frist eingegangen erscheint, sodaß eine Nachholung
der versprochenen Leistung wenig oder gar kein, Interesse mehr für
die Beklagten gehabt hätte, es ist daher ein Fixgeschäft nicht
vorhanden."*)
(Urtheile des Handelsgerichts Carlsruhe-Pforzheim vom
7. Januar 1870 und des Appellationssenates Carls-
ruhe vom 18. Mai 1870 i. S. Kuttner, Ullmer und
Genossen gegen Groß.)
Art. 357.
Zeitgeschäft nach allen in Berlin üblichen Börse-
usancen und den Bedingungen, welche in den Schluß-
scheinen der Berliner beeideten Makler enthalten
sind. — Hat Käufer binnen einer bestimmten Frist,
z. B. per September/October, zu beziehen, so können
ihm die Commi ssionäre Selb st Verkäufer schon am
ersten Tage der Lieferungsmonate kündigen. — Der
Auftrag, bestmöglich zu begeben, wenn Seitens des
Käufers nicht bezogen wird, versteht sich von selbst.—
Der auswärtige Käufer muß, wenn er beziehen will,
den Commissionär in Besitz der Deckung setzen. — Die
Kündigung des Commissionärs an den auswärtigen
Kunden ist an keine bestimmte Form gebunden.
„Das unter beiden Theilen am 17. Juni 1870 abgeschlossene
Geschäft stellt sich als ein Zeitkauf dar, bei welchem der Beklagte
die gekaufte Menge Roggen per September / October zu beziehen
versprach unter allen in Berlin üblichen Börsenusancen und den
Bedingungen, welche in den Schlußscheinen der Berliner beeideten
Makler enthalten sind. Daß hierbei die Kläger, welche als
Commissionäre-Selbstverkäuser erscheinen, das Recht hatten,
*) Bergl. über Begriff des Fixgeschäfts die Entscheidungen des BundeS-
Oberhcmdelsgerichts Bd. II, S. 93.

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