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Großherzogthum Baden. Art. 4, 271.
der Firma M. u. sondern die wirkliche Zahlung durch dieselbe
garantirten. Die rechtliche Existenz eines Bürgschastsverhältnisses
in Handelssachen ist von keinen anderen Bedingungen, als denen,
welche auch das bürgerliche Recht erfordert, abhängig; es bedarf
dazu in einem Falle, wie der vorliegende, weder eines Anerkennt-
nisses oder gerichtlichen Urtheils, noch der Stipulirung einer
Delcredere-Provision.
Wenn dem entgegen, wie Gr. Handelsgericht annahm, ein
Handelsgebrauch sich gebildet haben sollte, so würde dies nicht ein
im Sinne der Art. 278. 279. H.-G.-B. die Auslegung eines
Rechtsgeschäfts unterstützender, sondern geradezu ein einem klaren
Gesetze derogirender und deshalb unzulässiger Gebrauch (Art. 1.
H.-G.-B.) sein.
(Urtheil des Appellationssenares Mannheim vom 3. No-
vember 1870 i. S. Joseph gegen Rabus u. Stoll und
Leber.)
Art. 4. 271. 1.
Der Handel mit Briefmarken kann als Handelsge-
schäft im Sinne des Art. 271 stattsinden. — Zum Be-
griff des Handelsmannes gehört die Gewerbsmäßig-
keit der Handelsgeschäfte. — Ist die Fähigkeit eines
Minderjährigen zum Handelsbetrieb nach dem Ge-
setze seiner fernen Heimath oder seines Aufenthaltes zu
beurtheilen?
Annalen, XXXVII. 177.
In Sachen des Gustav Spalding in Neustrelitz gegen Wil ■
Helm Faber in Heidelberg, erging Seitens des großh. Preisgerichts
Heidelberg (26. März 1870) ein verurtheilendes, Senens des
großh. Appellationssenats zu Mannheim (19. Oktober 1870) ein
die Klage abweisendes Erkenntniß. Letzteres wurde von großh.
Oberhosgericht (11. Mai 1871) bestätigt. Die oberhosgerichtlichen
Entscheidungsgründe lauten wie folgt:
„Beide Theile schlossen, wie nach anfänglichem Widerspruche
des Beklagten jetzt unbestritten ist, im Juni 1869 einen Kauf-
vertrag mit einander ab, dem zufolge Beklagter vom Kläger
58,500 Stück außer Cours gesetzter Mecklenburg - Strelitz'scher