Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Großherzogthum Baden. Art. 278, 279, 281.

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schäfte veranlaßt und dabei ausdrücklich erklärt hätten, daß sie
dem Kläger für Alles haftbar sein wollten, was er an M. u. L.
zu fordern haben werde. Von Seiten der Beklagten wurde dies
insoweit bestritten, als sie nur in der Weise sich verpflichtet haben
wollen, daß sie für den Netto-Erlös der von dem Kläger an
M. u. L. gemachten Sendungen, d. h. also für die richtige Re-
mittirung des Netto-Erlöses haftbar sein wollten." s
„Das Gr. Handelsgericht nahm an, daß die von dem Be-
klagten abgegebenen Erklärungen ungenügend seien, um daraus
nach der Auslegung, welche durch festen Handelsgebrauch geboten
und gerechtfertigt wäre, eine Bürgschaft mit der sonst bei Handels-
geschäften eintretenden Wirksamkeit (Art. 281 H.-G.-B.) abzuleiten,
sondern nur die Verbindlichkeit der Beklagten zu begründen ver-
möchten, dafür einzustehen, daß M. u. L. die gegen sie, sei es
durch ihr Anerkenntniß, sei es durch gerichtliches Urtheil festge-
stellten Forderungen zahlen wollen und können. Daß der Wille
des Beklagten nicht weiter gegangen, erhelle schon aus dem Wort-
laute ihrer vom Kläger selbst angeführten Erklärung und über-
dies aus dem Umstande, daß sie sich keine Delcredere - Provision
bedungen, wie sie doch sicherlich gethan hätten, wenn sie die vom
Kläger mit M. u. L. eingegangenen Geschäfte zugleich als für
ihre Rechnung und auf ihre Gefahr abgeschlossen hätten gelten
lassen wollen; dies sei aber nie ihre Absicht gewesen, welche sich
vielmehr wesentlich auf ein Einstehen für die Zahlungsfähigkeit
von M. u. L. beschränkt habe.
/ „Die^ Ansicht des Handelsgerichts kann jedoch nicht als
^richtig u^'taniit werden. Sieht man auch von der Behauptung
der Klggo^ ab, wornach die Verbindlichkeit, welche die Beklagten
übernommen haben sollen, jedenfalls weiter ging, als die Beklagten
einräumen, so muß schon in der Verpflichtung, welche sie nach
ihrer eigenen Erklärung dem Kläger gegenüber eingingen, eine
vollständig genügende Bürgschaftsübernahme im
Sinne des Artikel 281 des H.-G.-B. gesunden werden.
Der Wortlaut und Sinn der Erklärung der Beklagten, daß
sie für die richtige Remittirung des Nett.oerlöses haft-
bar sein wollten, läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß
die Beklagten dem Kläger damit nicht blos die Zahlungsfähigkeit

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