Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Sachsen. Art. 423.

derung aber braucht sich Kläger keineswegs an dritte Personen
verweisen zu lassen, in deren Hände die Kiste zunächst gelangt
war, und eben deshalb kann es ihm auch rechtlich nicht zum Vor-
wurf gemacht werden, wenn er unterlassen haben sollte, die geeig-
neten Schritte zur Wiedererlangung seines Eigenthums, bez. zur
Abwendung des ihm drohenden Nachtheils diesen dritten Personen
gegenüber zu thun. Vielmehr wäre es Sache der Eisenbahn
gewesen, hierüber das Erforderliche vorzunehmen, um dem An-
sprüche des Klägers auf Rückgabe der noch rechtzeitig mit Beschlag
belegten Kiste gerecht werden zu können. Gegenwärtig aber, wo
aus den Acten zur Genüge erhellt, daß Beklagter außer Stand
ist, dem Kläger den eigentlichen Gegenstand seiner Forderung zu
verschaffen, tritt der Werth ohne Weiteres an die Stelle der
Sache selbst.
Jetzt fragt sich nur noch, ob, nachdem (nach Beklagtens Be-
hauptung) das Frachtgut in ordnungsmäßiger Weise an den
Adressaten ausgeliesert worden, die Behauptung des Klägers, daß
diese Aushändigung erst nach verlangter Rückgabe der Kiste
stattgefunden habe, zum Klaggrund gehöre. (Das Appellations-
gericht pflichtete jedoch der vorigen Instanz bei, sah in dem An-
sühren des Beklagten eine Ausflucht und bestätigte die auf Be-
weis erkennende Prima.)
Vergl. auch Archiv 2. Bd. S. 184, 469. 3. Bd. S. 13.
11. Bd. S. 301, 12. Bd. S. 354, 16. Bd. S. 272.
Art. 423. 31
Die Haftpflicht beschränkende Reglements.
Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 10. Juni 1870.
Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.
S. 145.
Kläger erachtet den Beklagten zur Führung des Beweises
(des Verlustes des in dem Frachtbriefe gedachten Frachtgutes)
zwar an sich für verbunden, will ihn aber dazu nicht gelassen,
vielmehr sofort in Rückgabe des streitigen Frachtgutes verurtheilt
wissen, weil derselbe eine dahin gehende Ausflucht in schlüssiger
Weise nicht vorgeschützt habe. *) Dagegen glaubt Beklagter, unter

*) Siehe Note zu Art. 395.

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