Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Sachsen. Art. 271—274.

schüft selbst dann, wenn es sich um eine Versicherung gegen eine
eigentliche Prämie handelt, niemals zu finden ist.
Zu vergl. v. Hahn: Commentar zum allg. deutschen
H.-G.-Buche Bd. II. Art. 271. §. 19. S. 21.
Ebenso wenig kann jedoch auch in einer sogenannten Ver-
sicherung auf Gegenseitigkeit, d. h. in dem Eintritt einer Person
in eine Genossenschaft, deren Zweck dahin geht, daß sich die ein-
zelnen Mitglieder derseben zu der gemeinsamen Tragung gewisser,
den Einzelnen treffender Schäden verpflichten, ein subjectives oder
relatives Handelsgeschäft im Sinne des Art. 272. des mehrer-
wähnten Gesetzbuchs gefunden werden. Denn das Gesetz zählt
an dieser Stelle diejenigen Geschäfte namentlich auf, welche als
Handelsgeschäfte dann angesehen werden sollen, wenn sie gewerb-
mäßig betrieben werden und darunter wird des Versicherns von
Gegenständen nicht gedacht, wie es denn auch, überhaupt nicht
wohl denkbar erscheint, daß ein solches Versichern von Seiten
eines Versicherten gewerbmäßig betrieben werde. Auch die vorige
Instanz hat dies nicht verkannt. Dagegen soll nach der Ansicht
derselben die Competenz des Handelsgerichts durch die in Art.
273 und 274. des a. d. H.-G.-B., beziehentlich in §. 8. sub. 1
der Aussührungsverordung dazu enthaltenen Vorschriften begrün-
det werden. Wenn Klägerin zugleich die Bestimmung in Art.
277 des H.-G.-B. hereinzuziehen bestrebt gewesen ist, so erledigt
sich dies schon durch die Erwägung, daß in §. 8. sub. 1 der
Ansführungsverordnung vom 30. December 1861 nur auf die
Bestimmungen in Art. 271 bis 276 zurückverwiesen, damit aber
anerkannt wird, daß Art. 277 für die Handelsgerichtliche Com-
petenz ohne Einfluß ist. Hieraus folgt, daß der Umstand, daß ein
Rechtsgeschäft auf Seiten des Klägers allein ein Handelsge-
schäft ist, an der Zuständigkeit der gewöhnlichen Gerichte nichts
ändert.
Zu vergl. Tauchnitz in der Zeitschrift für Rechtspflege
u. V. Neue Folge Bd. 27, S. 103.
Nach der Bestimmung in Art. 273 des deutschen H.-G.-B.
sollen nun allerdings alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns,
und somit auch solche, welche nicht unter die in Art. 271 und
272 aufgestellten Kategorien fallen und die letzteren, selbst wenn

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