Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Sachsen. Art. 271—274.

237

zunächst gar nicht um eine vom Kläger zu erfüllende Leistung,
sondern um einen — von beiläufig zwei Direktoren — im Na-
men des klagenden Vereines, zu Gunsten desselben abgeschlossenen,
von dessen zur Genüge legitimirten Vertretern, (worunter sich
die beiden als dessen Stellvertreter aufgetretenen Personen zufäl-
liger Weise mit befinden) durch die Klaganstellung sattsam rati-
habirten Vertrag handelt. A.
Art. 271—274.
Ist die Versicherung aus Gegenseitigkeit ein Han-
delsgeschäft?
„Die vorige Instanz hat bereits zur Genüge dargelegt, daß
die Versicherung auf Gegenseitigkeit ein objectives oder absolutes
Handelsgeschäft im Sinne von Art. 271. des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs nicht ist und ihrer Natur nach nicht sein kann,
und daß daher bei der Beurtheilung der Competenz des Proceß-
gerichtes die Bestimmungen in §. 8. sub. 3. a. b. c. der Ausführ-
ungsverordnung zu dem gedachten Gesetzbuche vom 30. December
1861 in Fällen der vorliegenden Art nicht einschlagen. Man be-
findet sich insoweit mit derselben, wie schon aus dem in den
Beilagsacten 8ub zu lesenden, neuerlich auch durch das Wochenblatt
für merkwürdige Rechtsfälle Jahrg. 1871. S. 237 s. und Sie-
benhaars Archiv für deutsches Handels- und Wechselrecht N. F.
Bd. II. S. 413 f. zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Urthel des
K. Oberappellationsgerichts erhellt, vollständig im Einklänge. An
jener Stelle ist auch bereits unter Hinweis auf die richtigen Be-
merkungen von Kräwels (Busch's Archiv für Theorie und
Praxis des allg. d. Hdlrechts. Band II. S. 349) darauf hin-
gewiesen worden, daß in Art. 271. 8ub. 3. des gedachten Ge-
setzbuchs nur von der Versicherung gegen eine feste und eigent-
liche von dem Versicherten dem Versicherer als Gegenleistung
für die von diesem allein übernommene Gefahr zu zahlende, den
Ersteren seinerseits von jeder weiteren Haftung befreiende Prämie
die Rede sein kann. Es mag in dieser Hinsicht jedoch noch dar-
auf hingewiesen werden, daß dermalen nur das Rechtsverhältniß
des Versicherten in Frage ist, und daß in dem Nehmen einer
Versicherung, durch den Versicherten ein objectives Handelsge-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer