Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

16 Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.
„auf prompte Lieferung" für den Beklagten gekauft, müsse daher
in dieser Weise übernehmen und werde demnach 1120 Centner
in Leihsäcken am 6. — c. zusenden, mit dem Versandt der restigen
480 Centner aber bis zum Anlangen der avisirten 240 leeren
Säcke zuwarten.
Eine Antwort des Beklagten auf diesen Brief oder eine
Aeußerung desselben über die vorgeschlagene Art der Versendung
liegt nicht vor.
Wenn nun auch die Behauptung des Beklagten, er habe aus
„sofortige" Lieferung gehandelt, im Wesentlichen mit der Erklä-
rung der Klägerin, es sei „prompte" Lieferung angesordert worden,
übereinstimmt, da beide Ausdrücke auf schleunige, unverzügliche
Lieferung hindeuten, so steht doch der Auslegung des Beklagten,
daß bei bedungener sofortiger Lieferung eine solche nach dem
16. Mai als verspätet erscheine, der Umstand entgegen, daß nach
der eigenen Zuschrift des Beklagten die Sendung in seinen Säcken
zu erfolgen hatte, und daß dieselben nach Empfang noch einmal
übersendet und wieder gefüllt werden sollten, wodurch nothwendig
ein größerer Zeitraum in Anspruch genommen werden mußte.
Schon aus dieser Bestimmung erhellet, daß unter sofortiger Lie-
ferung Beklagter nicht die Uebersendung des Roggens ungesäumt
nach Vertragsabschluß, sondern erst nach Empfang der Säcke und
auch hier nur mit thunlichster Beschleunigung, wie sie eben bei
solchen Lieferungen möglich ist, erwarten konnte.
Es waren aber am 6. Mai die Säcke noch gar nicht in
Pesth eingetroffen; Beklagter sagt auch nicht, wann sie dort wirk-
lich eingetroffen sind, sondern schließt blos daraus, daß man mit
der Eisenbahn in Einem Tage nach Pesth reisen kann, daß auch
die Güter in kurzer Zeit von dort nach München befördert werden
können, allein es ist eine bekannte Erfahrung, daß die Versendung
von Gütern nicht so schnell, als die Beförderung von Reisenden
stattsindet und überdies von mancherlei, Nebenumständen, wie
größerem oder geringerem Andrang der Maaren und der jewei-
ligen Zureichendheit der Transportmittel, abhängig ist. Beklagter
erachtet nun das am 2. und 6. Juni 1868 erfolgte Eintreffen
der Sendung als verspätet, weil er schon mit Telegramm vom
16. Mai die Lieferung abzulehnen erklärt habe; allein das dieser-

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