Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen rc. 91
terioratio) durch Zufall, der Niemanden zur Last gelegt werden
konnte, herbeigeführt worden oder ob dies durch Verschulden irgend
eines Menschen der Fall war. Im letzteren Fall standen dem-
jenigen, dessen Sache vernichtet oder beschädigt war, auf Entschä-
digung gerichtete Klagen, wie ex le^e Aquilia, ex pacto u. s. w. zu.
Es leuchtet nun aber von selbst ein, daß der Grundsatz
casum sentit dominus im Obligationenrecht in Beziehung da-
raus, wer den eigentlichen pekuniären Nachtheil, auch abgesehen
davon ob gegen einen Dritten etwaige Entschädigungsklagen zustehen,
schon in Folge des Contraktsverhältnisses zu tragen hat, wesent-
liche Modifikationen erleiden muß. Es kann dabei ganz unberück-
sichtigt bleiben, daß obligatorische Leistungen sich nicht nothwendig
ans Leistung irgend einer Sache erstrecken müssen, sondern daß
solche Leistungen sich eben sowohl aus ein Handeln Thun (kacere)
erstrecken können und daß ein solches kacere nicht in gleicher
Weise ein Zufall des Untergangs oder der Verschlechterung zu
treffen vermag, wie dies bei der Sache der Fall sein kann, welch
letzteres uns allein interessirt, da wir es hier lediglich mit dem
Kaufverträge zu thun haben, bei welchem vertragsmäßig nicht nur
der Verkäufer, sondern selbst der Käufer ihre Leistungen nicht ans
ein kacere, sondern aus eine Sachleistung gerichtet haben, indem
der Erstere sich verbindlich gemacht hat, das Kausobjekt zu leisten,
der Käufer dagegen eine in Geld, also auch in Sachen bestehende,
Gegenleistung vorzunehmen.
Es kann nun vor Allem keinem Zweifel unterliegen, daß
auch hier an und für sich stets der Eigenthümer oder der sich im
Besitze Befindliche die Gefahr trägt oder mit anderen Worten:
das Pferd, welches der Verkäufer in seinem Stalle hat und einem
Dritten zwar verkauft aber noch nicht tradirt hat, welches also
sich noch in seinem Eigenthum befindet, geht zunächst dem Ver-
käufer als dem Eigenthümer als des Eigenthümers Sache, und
nicht dem Käufer, dem es ja noch gar nicht eigenthümlich zuge-
hörte, zu Grunde. Ebenso wird das Geld, mit welchem der
Käufer das gekaufte Pferd zu bezahlen die Absicht hatte, nicht dem
Verkäufer, sondern dem Käufer, der es noch in seinem Besitze
hat, gestohlen. Es hätte also auch gar keinen Sinn, wenn man
damit, daß nach dem Gesetze von einem gewissen Zeitpunkte an