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Llbhandlungen.
also daß das Handelsgesetzbuch in Betreff der Beantwortung der
Frage, in welchen Fällen die Gefahr schon an einem früheren
Zeitpunkt übergeht lediglich auf das Partikularrecht verweist, so
behandelt dasselbe selbst da, wo es diese Frage und zwar einseitig
und vorübergehend genug berührt, einzig und allein den Distance-
kaufZ) aber auch diesen ohne jegliches Eingehen aus die im ge-
meinen Rechte aufgeworfenen Controversen. Es bleibt also in
der Hauptsache auch hier die Antwort aus dem Partikularrechte
zu holen. Wir wollen versuchen dieselbe insbesondere nach dem
gemeinen Rechte, welches hier jedenfalls am reichsten an Contro-
versen ist, zu geben. Nach diesem läßt sich aber die Frage, wann
die Gefahr übergeht, nicht so schlechthin beantworten, sondern es
ist zu unterscheiden, zwischen Distance- und Platzgeschäst, zwischen
bedingtem und unbedingtem, zwischen Kauf, einer species und eines
K6NN8.
Es bleibt die Frage, wann der Kauf als perfekt geworden zu
betrachten ist, zu untersuchen, es ist der Einfluß der mora und
der culpa von Seiten des Verkäufers sowohl als von Seiten des
Käufers zu beachten und dergl.
Da nun die Grundlage der Entscheidung unserer Frage die-
jenige über den Zeitpunct der Perfektion des Kaufvertrags bildet,
so wollen wir uns zuerst hiermit beschäftigen, nachdem wir noch
mit einigen Worten erörtert haben, was eigentlich unter „Ueber-
gang der Gefahr" zu verstehen ist.
8 2.
Was versteht man unter Uebergang der Gefahr? Unter
periculum oder Gefahr versteht man im Allgemeinen, daß es
der Nachtheil des Eigenthümers oder Berechtigten ist, wenn die
ihm gehörige Sache oder auch die ihm geschuldete Leistung ein
Zufall trifft, so daß im Falle die Sache untergeht, abhanden kommt
oder in irgend welcher Beziehung verschlechtert wird, was in Be-
ziehung auf das Eigenthum die Römer mit dem Satze: casum
sentit dominus ausdrückten. Daß auch hier der Berechtigte
nicht stets die Gefahr selbst und allein tragen mußte hing davon
ab, ob der Uebergang (interitus) oder die Verschlechterung (de-
') Auerbach, a. a. O.