4.2.
Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen des a. d. H.-G.-B.
Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff
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Abhandlungen.
Dieses Bedenken wird jedoch beseitigt durch die Erwägung,
daß der säumige Verkäufer sich vor dieser Speculation selbst
schützen kann, indem er vor dem Ablauf der Nachfrist sich zu der
nachträglichen Uebergabe der Waare nebst dem bis dahin erwach-
senen Schaden erbietet, und auf diese Weise den Verzug wieder
aufhebt. Nur allerdings in dem Falle, wenn er auch zu der nach-
träglichen Uebergabe der Waare außer Stande ist, muß er sich
die Speculation des Käufers gefallen lassen. Diesen Nachtheil
hat er sich aber selbst zuzuschreiben, weil er Verpflichtungen über-
men hat, ohne dieselben erfüllen zu können.
Es versteht sich, daß das Wahlrecht des Käufers dann hin-
wegfällt, wenn die Bestimmungen des Art. 356 bei der Ausübung
des Rechtes desselben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu be-
gehren, nicht zur Anwendung gelangen; so insbesondere in dem
von dem Artikel selbst vorgesehenen Falle, wenn die Natur des
Geschäfts die Gewährung einer Frist zur Nachholung der Erfül-
lung nicht zuläßt, ferner, wenn dieselbe durch Vertrag ausgeschlos-
sen ist, und wenn der Verkäufer bei dem Eintritt des Verzuges
schon die bestimmte Erklärung abgegeben bat, er werde die Waare
nicht übergeben. Alsdann ist der Berechnung des Schadens wegen
9Nichterfüllung immer nur der Preis der Waare bei dem Beginne
des Verzuges zum Grunde zu legen. —
Uebergaug der Gefahr anf de« Käufer «ach de«
Bestimmimge« des a. d. H.-G.-B.
Von Herrn Stavtgerichtsrath Dr. Wolfs.
§ 1.
Einleitung.
Das a. d. H.-G.-B. trifft in Art 345 in Betreff des Ueber-
ganges der Gefahr bei dem Kaufgeschäft folgende Bestimmungen.
„Nach Uebergabe der Waare au den Spediteur oder
' Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare