Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 409. 410. 306. 313 rc. 79
gut sich befindet und die Nachnahme verlangt worden ist, hier
also unzweifelhaft das a. d. H.-G.-B.
Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Haupt- und
der Garantiebeklagten abgewiesen.
Zur Berufung der klägerischen Firma Schlumberger Fils und
Co. wurde erkannt, daß aus der Correspondenz schon zur Evi-
denz der Beweis resultirt, daß genannte Firma zu Ende März
1868 durch Kauf bei Stucken u. Co. in Liverpool, Eigenthümerin
der fraglichen 209 Ballen Baumwolle geworden ist;
daß ferner von derselben die Firma Braff und Eckert in
Basel mit dem Transporte dieser Waare betraut worden war,
unterm 15. Juni darauf aber mittels Telegramms an Stucken
und Co. der Auftrag gegeben wurde, die 209 Ballen direkt an
sie, Bahnhof Mühlhausen, gelangen zu lassen;
daß endlich die mit der Spedition betraute Firma Braff u.
Eckert die Annahme der Waare verweigert hat;
daß dieser Beweis dadurch nicht abgeschwächt wird, daß das
Konnossament über die mit dem Dampfer Jda verschifften 116
Ballen auf Braff u. Eckert ausgestellt und von diesen, wie aus
der vorliegenden Correspondenz gleichfalls hervorgeht, unterm 10
Juni an van Vollenhoven geschickt worden, um die „für sie" an-
gekommene Waare sich verabfolgen zu lassen und an sie nach
Ludwigshafen zu senden, oder das Konnossament für den Spedi-
teur keinen Eigenthumstitel bildet und damit auch der Ausdruck
„für sie" oder wie es wörtlich heißt „der Steamer Jda hat für
uns 116 Ballen an Bord" jede Bedeutung verliert, zumal da
Braff u. Eckert die Erklärung abgegeben haben, das Eigenthum
an der fraglichen Baumwolle stehe der Firma Schlumberger Fils
u. Co. zu und sie seien bloß mit deren Spedition nach Mühl-
hauseu beauftragt gewesen;
daß auch line Collussion zwischen den Firmen Schlumberger
Fils u. Co. und Braff u. Eckert zu dem Zwecke, die Firma van
Vollenhoven um die an letzterem guthabenden 1987 Fl. 14 Kr.
zu bringen, nicht unterstellt werden kann, da es an jeglichem Be-
weise hierfür fehlt, die Aufstellung van Vollenhoven's, daß Braff
und Eckert ihm seit langer Zeit als Commissionäre bekannt seien,
die auf eigene Rechnung Baumwolle kaufen, durch nichts unter-

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