Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 409. 410. 306. 313 rc. 59
5 Tage nach Abgang der Baumwolle durch den Rotterdamer
Agenten, van Ommern, die Mittheilung erhalten zu haben, daß
nach einem bei diesem am 16. Juni eingetroffenen Telegramm des
Agenturgeschäftes Wilson Sohn und Walter zu Liverpool die
Baumwolle direct nach Mühlhausen befördert werden sollte; allein
sie hätte, da Wilson Sohn und Walter nur Agenten der Steamer
seien und das Telegramm nicht vom Absender der Waare laut
Connossements — Stucken u. Co. — herrührte, dem Verlangen
nicht stattgeben können, um so weniger als die Ballen längst nach
früherer Vorschrift von Brass und Eckert verladen waren und sie
den letzteren als Eigenthümern der Waare und Inhabern des Con-
nossements gegenüber nicht mehr anders hätten disponiren können.
Diesen Behauptungen entgegen hält Klägerin daran fest, daß.
sie, wie dies schon aus der ihr unterm 1. Juni von Stucken u.
Co. übersandten Faktura hervorgehe, stets Eigenthümerin der
Baumwolle gewesen sei und Brass und Eckert, wie der Beklagte
bekennt, dieselbe nur spedirt habe. Von ihr könne daher die Be-
reinigung des Contocorrentguthabens der Garantiebeklagten an Brass
und Eckert unmöglich begehrt werden. Aus das Retentionsrecht
des Art. 313 des a. d. H.-G.-B. könne Garantiebeklagte keinen-
falls Anspruch machen, weil sie weder die nachträgliche Weisung
der Agenten Wilson Sohn und Walter und van Ommern, die
für sie die Absender waren und deren Berechtigung sie daher nicht
zu prüfen hatte, noch das ihr am 23. Juni von Brass u. Eckert
zugegangene und die gleiche Ordre enthaltende Telegramm befolgt
habe. Wenn Garantiebeklagte das „zu spät!" entgegenhalte, so
rufe ihr Klägerin ins Gedächtniß zurück, daß Brass und Eckert
die Waare nicht angenommen habe und deßhalb heute noch in der
Lage sei, den Dispositionen des Absenders und des Eigenthümers
gemäß darüber zu verfügen. Schließlich bot die Klägerin subsi-
diarische Beweise darüber an:
1. daß sie Eigenthümerin der fraglichen Baumwolle sei und
deren Empfang von Braff und Eckert verweigert wurde;
2. daß auf diese Waare die Nachnahme von 1951 Fl. 11 Kr.
nicht geschuldet werde;
3. daß am 15. Juni der Auftrag an Stucken Seitens der
Klägerin erfolgte, die Waare nicht an Braff und Eckert in Mann-

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