Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Quellenregister.

509

Art. des
H.-G.-B.

364, Abs. 1.
372.

376.
384. 478.

386. 408,
Abs. 3.

391 ff.
595—597.

393. 396.
401. 402.
406.
395, 269.

409. 410.
306. 313.
406 u. 402.
421, 272,
Nr. 3.

568.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

als Verkäufer. — Auflösung einer Zeichnung auf Anlehnsloose
wegen nicht rechtzeitiger Verabfolgung der Jnterimsscheine, 348.
Die Bestimmung dieses Artikels findet selbst keine analoge An-
wendung auf den Verkaufscommissionär, 207.
Der Commissionär haftet aus dem Aufträge, für Retourfendung
einer zur Disposition gestellten Waare zu sorgen im Allgemeinen
nur für ein Verschulden in der Auswahl seines Stellvertreters.
.Unzulässigkeit der Anrechnung des Mehrerlöses aus der verkauf-
ten Waare zu Gunsten des Commissionärs, 27.
Ist dem Commissionär keine Preisgrenze gesetzt, so hat er nur
den Marktpreis zur Zeit der Veräußerung zu entrichten, 351.
Satz 384 gilt auch vom Seetransport. — Der Spediteur, welcher
sich mit dem Absender über bestimmte Sätze der Transport-
kosten geeinigt hat, haftet für den gewählten Schisser. — Liegt
ein Versehen des Schiffers darin, daß er mit einer nur zur
directen Fahrt nach einem für unrein erklärten Hafen versicher-
ten Ladung direct nach diesem Hafen, statt zuerst nach dem Qua-
rantainehafeu fährt und dadurch eine weitere Transportversiche-
rung nöthig macht? Anwendbarkeit des deutschen H.-G.-B., 352.
Die Bemühungen des Absenders einer Waare, sich über deren
Empfang durch den Adressaten Gewißheit zu verschaffen, hem-
men die Klagverjährung gegen den Spediteur oder Frachtführer
nicht, 30.
Der Frachtführer ist nicht gehalten, dem Adressaten den Fracht-
brief zu geben, um ihn zu Empfangnahme der Waare zu ver-
pflichten. — Aus der Unterlassung kann deshalb kein Einwand
gegen die Forderung von Überliegegeld für verlängerte Lösch-
zeit abgeleitet werden, 357.
Haftung der Eisenbahnverwaltung für ein von ihr übernommenes,
beim Transporte im Ausland zu Verlust gegangenes Frachtgut.
Art der Schadensbercchnung, insbesondere Ausschluß des Fracht-
auslagenersatzes, 32.
Eisenbahnvereinsreglement vom 1. März 1862 im Zusammenhalt
mit dem revidirten und neu aufgelegten Betriebsreglement vom
Jahre 1869. Beginn der Haftbarkeit einer Eisenbahnverwaltung
aus dem Gütertransport. Zulässigkeit der Aushändigung eines
Gutes an einen von mehreren benannten Betheiligten, 35.
Pfand- und Retentionsrecht des Frachtführers, Spediteurs re.
Umfang desselben. Nachnahme. Spätere Anweisungen des Ab-
senders. Welchen Besitz verleiht das Konnossement? 55.
Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 im Zusammenhalt mit
dem Postvertrag zwischen dem norddeutschen Bund und Bayern
vom 23. November 1867. Telegraphenvereinsvertrag vom 30.
September 1865. Haftpflicht der Telegraphenanstatt für Un-
terlassung der Zustellung einer Depesche und beziehungsweise
der Postanstalt für Nichtbeachtung einer ihr behändigten tele-
graphischen Nachricht. Umfang dieser Verbindlichkeit, 38.
Nach Handelsgebrauch hat der Befrachter die nöthigen Papiere
zwar schon während der Ladezeit zur Uebergabe an den Schiffer
bereit zu halten, er ist aber nicht verpflichtet, solche dem Schif-
fer zu überbringen; vielmehr ist es Sache des Schiffers diesel-
ben bei dem Befrachter abzuholen, 358.

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