Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O-H.-G. Art. 357. 359 des H.-G.-B. 443
357 des H.-G.-Bs. keinen Grund. Der Implorant hatte die
täglich zu empfangende Milch nicht täglich, sondern monatlich zu
bezahlen, nnd nach seiner Einrede stand ihm sogar der ganze auf
die Monatslieferung folgende Monat zur Zahlung offen. Danach
war also die Zahlung für die Julimilch erst am 31. August fällig
und erst mit diesem Tage kam er in Verzug. Richtig ist also,
daß diese verzögerte Zahlung für sich genommen, nicht erst zu
übergebende, sondern schon übergebene Waare betraf; und richtig
ist auch, daß der Art. 354 1. e., auf welchen Art. 357 verweist,
von dem Falle handelt, wenn der Käufer mit der Zahlung des
Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht über-
geben ist.
Aber unrichtig ist, daß unter diesem Falle der streitige nicht
zu subsumiren wäre. Zwar zunächst ist bei dem Art. 354 an den
häufigsten Fall der Vertragserfüllung durch einmalige Leistung
zu denken; doch enthält er in Verbindung mit dem Art. 359 auch
für Verträge mit ratenweiser Lieferung das entscheidende Princip.
Dies Princip lautet, daß bei Verkäufen und Lieferungen
(im Unterschied von andern Handelsgeschäften) der Verzug des
Käufers in der Zahlung den Käufer zum Rücktritt vom Ver-
trage berechtigt, soweit der Verkäufer nicht bereits erfüllt hat. Er-
füllt hat er ihn, wenn er die Waare bereits übergeben hat; bei
successiver lieferungs- oder ratenweiser Erfüllung ist also der Rück-
tritt unmöglich, wenn alle Raten bereits geliefert sind.
Ist mit der Erfüllung erst der Anfang gemacht, so wird in
Gemäßheit des Art. 359 1. e. die Theilbarkeit der Leistungen er-
heblich. Ist diese vorhanden, erfordern also die schon bewirkten
Lieferungen nach ihrer Natur nicht nothwendig die Nachlieferung
der ausstehenden, so wird der Verkäufer mindestens betreffs dieser
durch den Zahlungsverzug des Käufers zum Rücktritt befugt —
ohne Ankündigung bei Fixgeschäften — nach fruchtloser Ankün-
digung bei den übrigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob
der Verzug die Bezahlung der noch ausstehenden oder die der
schon geschehenen Lieferungsraten betrifft. Wesentlich ist nur, daß
der Käufer mit der Zahlung überhaupt im Verzüge, daß die Er-
füllung theilbar und theilweise noch nicht geschehen ist. Dies alles
liegt hier vor, namentlich auch der Verzug des Imploranten, wel-

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