Entscheidungen des B.-O.-H.-G. 405
damit werde aber der vertragliche Wille nicht ausgeschlossen, daß
eine Person eine Verpflichtung von einem ihm unbekannten Um-
fang wissentlich übernehme,
Seuffert, Archiv, Bd. 3 Nr. 141, Bd. 8 Nr. 26,
jedenfalls hätte Beklagter den Beweis seiner Unwissenheit führen
müssen, dieser werde durch die Urkunde nicht erbracht, während
der Eid gegenübrr der vom Beklagten unterschriebenen, also als
von ihm wissentlich bestätigt zu betrachtenden Urkunde, worin
sogar diese Bedingungen als dem Unterschreibenden bekannt er-
klärt werden, als unzulässiges Gegenbeweismittel verworfen werde,
die mit der angeblichen Unwissenheit verbundene Anfechtung wegen
entschuldbarem Jrrthum und Arglist entbehre der Begründung,
weil keine Thatsachen angeführt seien, aus denen der eine oder
andere Zustand erkannt werden könne, d'ie Mittel endlich zur außer-
gerichtlichen Beseitigung von Streitigkeiten, wozu die Schiedsge-
richte gehörten, blieben im Kreise der Zuständigkeit der Privat-
übereinkunft so gut wie andere Verträge zulässig.
Koch, der preußische Civilproceß, 3. Ausgabe 1855, § 1,
4 und 5.
Wenn Beklagter in der mündlichen Ausführung darstelle, es
gebe eine Klage unter den Parteien aus einem Schiedssprüche
und gegen den Schiedsrichter auf einen Schiedsspruch, nicht
aber eine solche der einen Partei gegen die andere auf
einen solchen, und es habe das Schiedsgericht selbst über seine
Competenz zu entscheiden: so sei zu entgegnen, daß aus der Be-
stellung eines Schiedsgerichts auf Grund eines Vertrags sich
ergibt, daß ein solches bei dem Widerspruch des Beklagten nicht
in der Lage sei, die Sache abzuurtheilen, hierzu fehle ihm die
obrigkeitliche Macht, das Zwangsrecht, vielmehr sei vorerst von dem
ordentlichen Gerichte die Frage zu entscheiden, ob der das Schieds-
gericht bestellende Vertrag in Wahrheit und Recht abgeschlossen sei.
Die hiergegen vom Beklagten erhobene Appellation wurde
vom Königl. Appellationsgerichte zu Wiesbaden unterm 2. Sep-
tember 1870 verworfen, da Beklagter die Entscheidungsgründe des
Richters erster Instanz nicht zu widerlegen vermocht, es handle
sich hier nicht, wie Beklagter auszuführen versuche, um ein bloßes
pnoturn de compromittendo, die Bildung des Schiedsgerichts