404 Entscheidungen des B.-O.-H.-G.
Ein weiterer Einwand des Beklagten ging dahin, daß die
-Etablirung eines derartigen Schiedsgerichts als Handelsgerichtshof
auf eine für den Uneingeweihten nicht erkennbare Weise, zumal
dies Schiedsgericht die staatlichen Gerichtshöfe aus die minutiöseste
Art imitire, während doch der Staat bisher Anstand genommen,
Handelsgerichte lediglich aus Kaufleuten zu combiniren, für zu-
lässig nicht erachtet werden könne.
Das Königl. Kreisgericht zu Wiesbaden verwarf jedoch durch
Urtheil vom 26. November 1869 alle diese Einwände und verur-
teilte nach der Klagbitte dahin:
„daß Beklagter schuldig sei, die Competenz des in der
Klage beschriebenen Schiedsgerichts zu Berlin zur Abur-
theilung der Rechtssache der Klägerin aus dem Vertrage
vom 27. Dezember 1867,- wegen Forderung von 885 Thlr.
4 Sgr. nebst 6 Proc. Zinsen vom 4. Mai 1868 an und
Proceßkosten anzuerkennen, und sich neben der Klägerin der
Entscheidung dieses Schiedsgerichts mit Ausschluß aller
ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel endgültig
zu unterwerfen, auch die Kosten des Processes zu tragen,
beziehendlich zu erstatten."
In den Entscheidungsgründen wird ansgesührt: es handle sich
nicht um eine sogenannte Präjudicialsrage, wobei in Erwägung zu
ziehen wäre, in wie weit eine Klage hieraus zulässig sei, vielmehr
zugleich um die praktische Folge, die Verpflichtung des Beklagten,
dem Urtheile sich zu unterwerfen, eine Klage auf Vornahme oder
Unterlassung einer Handlung sei aber nach deutschem Rechte ab-
weichend vom römischen in der Gerichtspraxis für zulässig er-
kannt,
Seuffert, Archiv, Bd. 2 Nr. 272, Bd. 20 Nr. 7,
die aus der Nichtklagbarkeit der Differenzgeschäfte hergenommene
Einrede sei der Sache fremd, darüber habe das Schiedsgericht zu
erkennen, die Einwendung des mangelnden Consenses anlangend,
so könne, die Wahrheit des beklagtischen Vorbringens vorausge-
setzt, fraglich sein, ob eine Einigung erzielt war, indessen werde
hier nicht bestritten, daß Beklagter sich überhaupt verpflichtet, son-
dern nur, daß er sich in dieser Ausdehnung verbindlich gemacht,