Entscheidungen des -G.
403
Obmann ordnungsmäßig bestellt, das so constituirte Schiedsgericht
Termin zur Klagebeantwortung anberaumt, der Beklagte die Com-
petenz des Schiedsgerichts-bestritten und dieses demnächst verfügt
hat, es bleibe den Klägern überlassen, im Wege des ordentlichen
Protestes die Befngniß des Schiedsgerichts zur Entscheidung der
Sache feststellen zu lassen.
Der Beklagte setzte der Klage entgegen, es liege hier ein
Differenzgeschäft vor, welches, weil überhaupt nicht klagbar, auch
keine Klage auf Anerkennung des Schiedsgerichts erzeugen könne,
sodann habe Beklagter das Geschäft zu Frankfurt mit dem Agenten
der Klägerin abgeschlossen, der ihm gesagt, es werde ein Formular
von Berlin kommen, das er unterschreiben müsse, Beklagter, ein
einfacher Pferdehändler, habe dasselbe demnächst unterzeichnet in
der Meinung, eine Urkunde über ein Differenzgeschäft auszustellen,
es sei ihm nicht eingefallen, darauf zu verzichten, bei den ordent-
lichen Gerichten Recht zu nehmen, dies gehe auch aus der Fass-
ung des Scheins nicht hervor, da dies nicht ausdrücklich darin
stehe, sich vielmehr unter den Usancen der Berliner Börse und
den Bedingungen der Schlnßscheine verstecke, vernünftiger Weise
aber nicht unterstellt werden könne, daß sich solche auf die Besei-
tigung der ordentlichen Gerichte beziehen, es mangle daher der
Wille, sich einem solchen Schiedsgericht zu unterwerfen, zumal dies
das erste Geschäft der Art sei, das Beklagter mache und ihm von
dem Agenten der Klägerin gesagt worden sei, die Unterzeichnung der
Urkunde sei ein unbedenklicher, lediglich formeller Act, eventuell
habe sich Beklagter in einen: entschuldbaren Jrrthum über die
Bedeutung der Unterzeichnung der fraglichen Urkunde befunden,
da solche die fragliche Stipulation nicht offen enthalte, höchst even-
tuell liege auch hier ein dolus vor, indem der Agent in Auftrag
und mit Vorwissen der Klägerin arglistig jene so relevante Be-
dingung verschwiegen, die Unterzeichnung der Urkunde als einen
harmlosen. Act geschildert und Kläger dem Beklagten eine unvoll-
ständige, zur Verdeckung des Inhalts der fraglichen Stipulation
geeignete Urkunde zugesandt. Zum Beweise seiner desfallsigen
Einwendung bezog sich Beklagter auf- die Urkunde selbst, erbot so-
dann in Betreff seines Jrrthums den Eid, und deferirte solchen
eventuell dem Agenten der Klägerin, höchst eventuell dieser selbst.
26.*