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Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof
ergriffen werden kann.
Durch die Rechtsprechung kann jedoch nach dem bereits er-
wähnten Vorgänge des obersten Gerichtshofes für Bayern, dessen Nach-
ahmung durch das in Handelssachen, mit dem 1. Juli 1871 an
seine Stelle tretende Bundesoberhandelsgericht sich um so sicherer
erwarten läßt, als den Gerichten blos die Pflicht zur „Anwendung"
der Gesetze, wie sie eben gegeben sind, obliegt, eine Aenderung
jenes Zustandes schwerlich gewärtiget werden, es bleibt daher nur
der Weg der Gesetzgebung hiesür übrig, welchen möglichst bald
in Anspruch zu nehmen eine ernste, ja unabweisbare Aufgabe der
betheiligten Kreise ist.
Die Hoffnung, daß für die Verwirklichung dieses Bestrebens
die erste Einführung von Reichsgesetzen in Bayern als der geeig-
ixcte Zeitpunkt sich Herausstellen werde, konnte sich nach dem Gange
der Ereignisse nicht bewähren, es ist deßhalb dieselbe mindestens
auf die Zeit der Erlassung einer deutschen Proceßgesetzgebung
gerichtet, wenn nicht allenfalls noch vorher die obenangedeutete ge-
meinsame Regelung der Vorschriften über Führung u. s. w. der
Handelsregister zur Wahrheit werden sollte, was der zweckmäßigste
und deßhalb in der That auch wünschenswertheste Erfolg wäre.
Würde Letzteres nicht zu erreichen sein und sohin Bayern für
sich allein in Betracht gezogen werden müssen, so wäre das ein-
fachste Mittel zur Beseitigung sämmtlicher angeregter Mißstände
eine Umgestaltung des Art. 19 des bayr. Einf.-Ges. zum allg. d.
H.-G.-B. etwa dahin:
„Gegen die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten
Beschlüsse können die Betheiligten bei dem Vorgesetzten
Obergerichte Beschwerde führen, welche binnen einer zehn-
tägigen unerstrecklichen Frist von Zustellung beziehungslveise
Eröffnung des betreffenden Beschlusses an gerechnet durch
schriftliche Eingabe oder mündlich zu Protokoll bei dem
Handelsgerichte angemeldet werden muß,"
wodurch jenes Beschwerderecht allgemein eröffnet wäre und
bei dem Mangel eines ausdrücklichen oder mittelbaren Aus-
chl uffes der Nichtigkeitsbeschwerde auch diese zweifellos als statt-
haft erschiene.