Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Betrachtungen über den Umfang des Beschwerderechts rc.

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Als Endergebniß der vorhergehenden Erörterungen stellt sich
demnach folgendes heraus:
1) in allen handelsgeschäftlichm und diesen gleich geach-
teten Beziehungen ist wider die auf freiwillige Anmeldungen
zum Handelsregister ergehenden handelsgerichtlichen Verfügungen
eine Beschwerdeführung nicht statthaft,
2) dasselbe ist in Angelegenheiten der Genossenschaften
mit solidarischer oder beschränkter Haftpflicht anzunehmen,
3) in Angelegenheiten der Vereine ist dagegen wider die
einschlägigen bezirksgerichtlichen Verfügungen volle Beschwerde-
freiheit gestattet.
Hiezu tritt für sämmtliche Kategorien das beschränkte Be-
schwerderecht der Betheiligten an die Vorgesetzten Obergerichte
wider Straf beschlösse der Handels- und Bezirksgerichte in
Bezug auf Registereinträge.
Daraus erhellet aber, daß für die gegenüber den handeltrei-
benden Persönlichkeiten und den Genossenschaften immerhin von
untergeordneter Bedeutung sich darstellenden Vereine ein Vorzug
geschaffen ist, der durch Nichts gerechtfertigt erscheint und denselben
zwar nicht entzogen sein, jedoch dadurch ausgeglichen werden sollte,
daß das nämliche Recht auch für die hervorgehobenen übrigen
Verhältnisse zur Anwendung käme.
Allein selbst dann, wenn der Ausschluß der Beschwerdebefug-
niß lediglich für den Fall unter 1 als unbestreitbar zugegeben
werden müßte, wären die Nachtheile noch immer groß genug, um
die Aenderung des also vorhandenen Zustandes für dringend an-
gezeigt zu halten. Dieser Zustand macht sich um so greller geltend,
als z. B. das preuß. Einf.-Ges. zum a. d. H.-G.-B. eine dem
Art. 19, Abs. 3 des bahr. Einf.-Ges. entsprechende Bestimmung
nicht enthält und das Gesetz vom 4. Juli 1868 für den nord-
deutschen Bund „die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirthschastsgesellschasten betr." irgend eine Einschränkung der oft
erwähnten Richtung nicht ersehen läßt, als ferner nach Maßgabe
des Art. 788 der bayerischen Pr.-Ordnung vom 29. April 1869
in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit auch gegen Entscheidungen
der Untergerichte (Land- Bezirks- und Handelsgerichte), selbst
wenn es sich um die geringfügigsten Beträge handelt, das

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