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Abhandlungen.
nicht leicht abweisen, daß ungeachtet der seit dem vorberührten
Zeitpunkte eingetretenen erheblichen Aenderung in der bezüglichen
Gerichtsverfassung, welche darin besteht, daß nunmehr auch in
Handelssachen ein oberster Gerichtshof, und zwar bis zum 1.
Juli 1871 derjenige des Königreichs, als Cassationshof Recht
zu sprechen hat,*) die Nichtigkeitsbeschwerde an diesen wider handels-
appellationsgerichtliche Aussprüche der erörterten Art als ausge-
schlossen zu erachten sei. Die rechtlichen Anhaltspunkte dafür sind
daß eben der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum H.-G.-B. zu Gunsten jener Meinung spricht, sodann
die das Handelsregister betreffenden Angelegenheiten nach ihrer
rechtlichen Natur, welche also auch von der Staatsregierung in
§ 5 der Vorschriften vom 2. Juni 1862 zum Vollzüge einer aller-
höchsten Verordnung vom 28. Mai 1862, „die Behandlung des
Tax- und Stempelwesens bei den k. Gerichten, Bezirks- und Rent-
ämtern, dann Notaren betr." ausdrücklich anerkannt worden ist,
zu den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ge-
gehören,**) und für diese gemäß Art. 760 der neuen Proceßord-
nnng die vorhergehenden Bestimmungen über „Beschwerde" gegen
richterliche Verfügungen nur so weit gelten, als hier eine solche
nach der betreffenden Gesetzgebung statthaft ist und die-
selbe etwas anderes nicht mit sich bringt, was hinsichtlich
der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde in den hervorgehobenen
Punkten dargelegter Maßen zu verneinen und beziehungsweise zu
bejahen sein dürfte.
Immerhin ließe sich jedoch in diesen Fällen für die grund-
sätzliche Abschneidung der Nichtigkeitsbeschwerde noch der Umstand
anführen, daß für ein Einschreiten der Handelsgerichte von Amts-
wegen regelmäßig so triftige und sichere Voraussetzungen darge-
boten sein werden, daß eine Untersuchung derselben in zwei In-
stanzen allen in Betracht kommenden Interessen vollkommen ge-
nügt, wiewohl sich dagegen stets die Erwägung geltend machen
wird, daß auch hier die Prüfung gerade der Rechts punkte die
umsichtigste und gründlichste und demzufolge möglichst ausgedehnte
sein solle.
*) S. Bd. XXI, S. 306 fs. dieses Archivs.
**) Vergl. auch dieses Archiv, Bd. XV l, S. 144.